Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zu § 8 Abs.5 TV-L.
In Satz 6 ist geregelt, dass bei Arbeitsleistung von z.B zu Hause im Sinne einer telefonischen Auskunft, diese Leistungen am Ende der Rufbereitschaft summiert und auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet werden.
In der Niederschriftserklärung ist hierzu ein Beispiel aufgeführt (5. zu § 8 Abs. 5 b))
Hier werden bei Rufbereitschaft von Freitag 16 Uhr bis Montag 08 Uhr, Arbeitsleistungen von
Freitag 8 Minuten
Samstag 15 und 28 Minuten
Sonntag 35 und 40 Minuten
angenommen.
Meinem Verständnis nach wäre die Summe von 126 Minuten auf 150 zu runden, sodass dann 2,5 Stunden zustandekommen.
Im Beispiel werden aber 3Stunden angegeben, da zunächst Teilsummen aus
Freitag+ Samstag 1 (23 Minuten auf 30 gerundet)
Samstag 2+ Sonntag 1 (63 Minuten auf 90 gerundet)
Sonntag 2 (40 Minuten auf 60 gerundet)
gebildet werden. Was übersehe ich hier, bzw. gibt es eine Stichzeit, nach der quasi neu gerechnet wird? Wäre es 16 Uhr als Beginn der Bereitschaft, hätte die Arbeitsleistung „Samstag 1“ ja noch in die erste Teilsumme fallen müssen.
Hintergrund: Ich soll absehbar Rufbereitschaft leisten. Bisher sind Beschäftigte aber hierbei nicht berücksichtigt worden, sodass dem Arbeitgeber auch ein Stück weit Erfahrung fehlt. Ich würde es nun aber gerne von Beginn an richtig machen.
Herzlichen Dank im Voraus für die Auskunft und einen schönen Tag!