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Arbeitsleistung in Rufbereitschaft

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Spid:
Wer als AG nicht Sorge dafür trägt, daß die von ihm eingesetzten Sachwalter zur Erfüllung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis imstande sind, hat versagt.

Zeussowitz:
Ja hast du recht.

Besten Dank!

sigma5345:

--- Zitat von: Zeussowitz am 23.06.2021 09:23 ---Ok herzlichen Dank für die Geduld. Ich melde mich ggf. nochmal, wenn ich den Knoten im Hirn gelöst habe.Ich habe verstanden: Hier kämen also nochmal  55 Minuten zu 15% = 8,25 Minuten  bei EG 10-15 für Überstunden hinzu, obwohl es möglicherweise hinterher gar keine Überstunden sind.

--- End quote ---
beim Überstundenzeitzuschlag wird der aufgerundete Wert als Grundlage genommen und nicht der minutengenaue

--- Zitat ---Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt;
--- End quote ---
Also Überstunden Zuschlag für gerundete Stunden und Zeitzuschläge minutengenau.

Zeussowitz:
Oh danke für den Hinweis. Hätte ich selbst auch lesen können… Gut gesehen!

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