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Haftung bei arbeiten mit der Motorsense
mumble:
Mal eine Frage wie euere Meinung ist.
Bei uns werden Mäharbeiten mit Freischneider (Motorsense) durchgeführt. Dadurch entstehen relativ viele Sachschäden wie eingeschossene Scheiben und Lackschäden. Bei uns in der Gemeinde sind das bestimmt so fünf bis zehn Fälle im Jahr. Diese werden auch von der Versicherung bezahlt. Was ist aber bei Personenschäden? Wenn z. B. ein Kollege jemanden ein Auge "ausschießt". In den Sicherheitsvorschriften des Freischneiders steht klar drin, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern zu Personen einzuhalten ist. Diese Problematik wurde vor einigen Jahren bei uns bereits diskutiert und der AG beschaffte dann zwei Freischneider bei denen keine Steine weggeschleudert werden. Sie werden aber von den Beschäftigten nicht benutzt weil das Arbeitsergebnis nicht gut ist und die Arbeit damit dreimal länger dauert. Noch dazu bräuchten wir so um die zehn Geräte damit alle mähen könnten.
Wie stellt sich die rechtliche Lage dann dar? Können die jeweiligen Beschäftigten haftbar gemacht werden? Der Arbeitgeber sieht sich nicht in der Lage die Bereiche abzusperren. Laut Gewerkschaft ist eine fahrlässige Begehung zu bejahen und sogar Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden. Meine Haftpflichtversicherung sagt auch, dass sie Vorsatz genau prüfen werden, da Freischneider von denen keine Gefahr ausgeht, vorhanden sind.
Welche Lösung gäbe es, dass meine Kollegen nicht haftbar gemacht werden können. Wenn sie das mähen mit den normalen Freischneidern verweigern weil nicht abgesperrt wird legt der AG es als Arbeitsverweigerung aus.
Spid:
Wenn jemand namens des AG anweist, Freischneider zu verwenden, die bekanntermaßen erwartbar Schäden verurusachen, liegt erkennbar grobe Fahrlässigkeit vor - und zwar bei demjenigen, der die Anweisung erteilt.
mumble:
Muss die Anweisung ausgeführt werden und ist der Beschäftigte auch in der Haftung?
Spid:
Einen Grund, die Weisung zu verweigern liegt grundsätzlich nicht vor. Nach Außen ist ohnehin der AG in der Haftung, §§831, 840 BGB. Im Binnenverhältnis muß sich der AG die Weisung und die mangelnden Vorkehrungen zurechnen lassen. Erstere ist für den Schaenseintritt ursächlich, so daß es auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim AN nicht mehr ankommt.
mumble:
--- Zitat von: Spid am 16.06.2021 12:55 ---Einen Grund, die Weisung zu verweigern liegt grundsätzlich nicht vor. Nach Außen ist ohnehin der AG in der Haftung, §§831, 840 BGB. Im Binnenverhältnis muß sich der AG die Weisung und die mangelnden Vorkehrungen zurechnen lassen. Erstere ist für den Schaenseintritt ursächlich, so daß es auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim AN nicht mehr ankommt.
--- End quote ---
Wie verhält es sich aber wenn der AG Motorsensen zur Verfügung stellt die keine Steine wegschleudern, der AN diese aber nicht verwendet da das Arbeitsergebnis nicht gut ist und es wesentlich länger dauert?
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