Hallo Leute
Ich muss aufgrund eines Ausfalles bei uns für das restliche Jahr und evtl. drüber hinaus meinen Vorgesetzten vertreten, was natürlich Aufgaben mit sich bringt die ich bisher nicht machen musste.
Unter anderem werde ich Planungsleistungen (Ingenieurleistungen für Straßenbau) vergeben müssen. Mir wurde zwar von "oben" Hilfe zugesagt, aber wie das so oft ist, hat hier im Haus keiner Interesse daran mir zu helfen oder kann mir "angeblich" nicht helfen.
Ich darf zwar Fortbildungen zu versch. Themen besuchen, aber das ist aufgrund von Corona trotz diverser Onlineangebote auch nicht so einfach zur Zeit. Für mich ist das leider ein komplett neues Thema und ich tue mich schwer mich hier einzulesen auf die Schnelle. Vielleicht kann mir hier ja jemand ein paar Tipps geben oder auch gerne Tipps zu Ratgebern bzw. Literatur dazu.
Mir geht es vor allem darum in welcher Art und Weise ich Planungsaufträge vergeben darf in Hessen.
Wenn ich irgendwo falsch liege, berichtigt mich bitte.
Bisher habe ich es so verstanden, dass ich bis 10.000€ quasi komplett "frei" bin und es kein "Regelwerk" dafür gibt.
Ab einem erwarteten Auftragswert von 10.000€ greift dann das HVTG.
Ab einem erwarteten Auftragswert von 214.000€ greifen VgV und GWB.
Ist das so erstmal korrekt ? Oder gibt es da "zwischenspiele" auch unter 214.000€ wo ich auf andere Regelungen achten muss ?
Mir geht es vor allem darum, dass ich gemäß HVTG bis 50.000€ ja ohne ein IBV die Planung vergeben darf. Ab 50.000€ müsste ich ein IBV vorschalten.
Nun soll ich einen Planungsauftrag erteilen, der bis zur Entwurfsplanung geht. Es steht aber quasi jetzt schon fest, dass später (innerhalb der nächsten 1-3 Jahre) das Projekt auch weiter geht und die Planung dann bis zur Leistungsphase 9 vergeben wird.
Laut VgV müsste ich hier ja jetzt vom gesamt zu erwartenden Auftragswert ausgehen, sonst wäre es eine unzulässige Teilung. Ich müsste also jetzt den erwarteten Auftragswert schon bis LP9 errechnen und nicht bis zur Entwurfsplanung. Damit würde ich über 50.000€ rutschen und müsste ein IBV vorschalten.
Aber da ich ja unter 214.000€ bleibe greift die VgV doch garnicht, sondern das HVTG, was aber auf den ersten Blick zu diesem Fall nichts aussagt ?
Darf ich jetzt also den Auftrag ohne IBV vergeben oder muss ich ein IBV vorschalten ?
Wenn ich ohne IBV vergeben dürfte in dieser Konstellation würde es doch die ganze Regelung ad absurdum führen, denn dann könnte ich ja meine Planungsaufträge immer so kleinteilig vergeben, dass ich nie über die 50.000€ komme ?
Ich sehe hier echt den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr langsam