Sofern während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht wird, hat Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Stufenaufstieg. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitkraft beschäftigt sind, werden voll auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Wird Kurzarbeit ohne Arbeitsleistung für weniger als einen Monat im Kalenderjahr eingeführt, so hat auch dies keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit, denn nach §17 Abs. 3 Satz 1 lit. e) TVöD stehen Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr der ununterbrochenen Tätigkeit gleich.
Erfolgt Kurzarbeit ohne Arbeitsleistung für die Dauer von mindestens einem Monat im Kalenderjahr, so wird die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe gehemmt, §17 Abs. 3 Satz 2 TVöD.