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Verbeamtung in A13H mit 47 Jahren / Horrorstories aus der PKV und gesetzl Rente?
Eukalyptus:
Übrigens:
§28 BBesG: Es sollte mich wundern, wenn du nur in Stufe 2 eingestellt werden kannst.
§25 BLV: Eine Einstellung auch in A14 ist grundsätzlich möglich.
In beiden Fällen kommt es natürlich auf deine Erwerbsbiographie an, insbesondere ob deine bisherigen Tätigkeiten der des höheren Dienstes entsprachen oder zumindest anteilig anerkannt werden können.
Ansonsten nicht nur an die Debeka denken bei der PKV, es gibt auch andere solide, größere und kleinere Versicherungen.
Spätberufene:
Hallo an alle,
Dankeschön, das trägt viel zum Verständnis bei. :D
--- Zitat von: Eukalyptus am 27.06.2021 10:16 ---Übrigens:
§28 BBesG: Es sollte mich wundern, wenn du nur in Stufe 2 eingestellt werden kannst.
§25 BLV: Eine Einstellung auch in A14 ist grundsätzlich möglich.
--- End quote ---
Die genaue Festlegung erfahre ich noch, zur Zeit weiß ich nur, dass es mindestens Stufe 2 ist, wovon ich einfach ausgehe, im besten Fall werde ich positiv überrascht.
Ansonsten habe ich eine Erwerbsbiographie, die in den Maßstäben des öD wahrscheinlich schwierig zu messen ist, mit freiberuflichen Zeiten und paralleler oder auch nicht paralleler Anstellung. A13 wird es ganz sicher, aber in zwei Jahren soll dann wohl A14 möglich sein.
--- Zitat von: Eukalyptus am 27.06.2021 10:16 ---Ansonsten nicht nur an die Debeka denken bei der PKV, es gibt auch andere solide, größere und kleinere Versicherungen.
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Hättest Du einen Tipp? Um mich noch nicht gleich festlegen zu müssen, überlege ich, ggf. im Rahmen der Öffnungsaktion im ersten halben Beamtenjahr als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte einzusteigen und dann nach reiflicher Überlegung zur passenden PKV zu wechseln.
--- Zitat von: clarion am 27.06.2021 09:44 ---PKV: Da die Altersrückstellung in viel kürzerer Zeit aufgebaut werden müssen, wie bei jung Verbeamteten werden die PKV Beiträge vergleichsweise hoch sein. Aufgrund des Alters war sicherlich auch schon die eine oder andere gesundheitliche Beschwerde da, so dass es evtl notwendig wird, die Öffnungsaktion in Anspruch zu nehmen. Ich würde daher aus der Hüfte geschossen sagen, dass bei einem Beihilfeanspruch von 50 %, ein PKV Beitrag von bis zu 400 Euro rauskommen kann. Das ist aber immer noch weniger als freiwillig gesetzlich zu bleiben. Die Horrorstorrys bzgl. PKV erfahren idR von Leute, die sich als Selbstständige oder Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze komplett privat versichern und Details wie das geringere Einkommen im Alter oder die Versicherung von Krankentagegeldern nicht bedacht haben.
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Ja, mein Angebot der Debeka liegt umgefähr bei 380 EUR. Bei der Barmenia waren es ungefähr 450 EUR. Laut Internetrechner ist z. B. die HUK deutlich günstiger. Die Leistungen sind, so weit ich das sehen kann, nicht so unterschiedlich, allerdings ist bei der Barmenia keine Begrenzung auf den Höchstsatz des 3,5-fachen der GOÄ/GOZ vorhanden. Ob man das aber wirklich braucht, ist mir auch nicht ganz klar.
Ich hatte auch schon vermutet, dass, wenn die Horrorstories stimmen, ja ganz viele schwerer Erkrankte Pensionäre am Rande des Ruins stehen müssten. Bei Selbstständigen usw. kann ich mir das schon eher vorstellen.
--- Zitat von: Eukalyptus am 26.06.2021 21:11 ---Die Tarife der PKV richten sich nur nach Eintrittsalter und Tarif (ggf. Risikozuschläge dazu) und nicht nach Krankheiten die nach Abschluss eintreten.
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Aha, Danke
--- Zitat von: clarion am 27.06.2021 09:44 ---Rente: Wenn Du binnen fünf Jahre nach der Verbeamtung dienstunfähig wirst, steht Dir keine Pension zu, Du wirst aber bei der Rentenversicherung nachversichert. Nach fünf Jahren steht Dir die Mindestpension zu. Die Jahre deiner bisherigen Berufstätigkeit können als ruhegehaltsfähig anerkannt werden oder eben auch nicht. Wenn Sie als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, werden Sie bei Berechnung der Pension mitgerechnet, sonst nicht. Der Rentenanspruch bleibt in jedem Fall natürlich erhalten. Ich empfehle falls noch nicht geschehen, eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung. Man kann sich maximal ca. 71,25 % des letzten Bruttos als Pension erdienen, wenn deine Rente + Pension mehr ergeben sollte, wird die Pension entsprechend gekürzt. Da Du aber schreibst, dass Du teilweise wenig in die Rentenversicherung eingezahlt hast, wird das aber wohl nicht passieren, denn man braucht 40 Dienstjahre + ruhegehaltsfähige Zeiten in Vollzeit, um auf 71,25 % zu kommen.
Zusammengefasst: Bei A13 höherer Dienst dürfte sich eine Verbeamtung auch jetzt noch lohnen, kommt Zeit, kommt Oberrat....
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Super interessant! Ich bin gespannt, was bei den noch nicht ganz abgeschlossenen Prüfungen beim baldigen Dienstherren herauskommt, schätze aber, dass es so sein wird wie Du schreibst und dass ich nicht auf 71,25 % kommen werde. Eine Kontenklärung bei der DRV ist weitgehend durch, dafür hat sich der neue Dienstherr aber bisher noch nicht interessiert. Kommt bestimmt noch, wenn es mal an die Pension geht.
--- Zitat von: Gickgack am 27.06.2021 09:16 ---Zur Frage des mglw. fehlenden Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente:
Da der Dienstherr im Falle der (vorzeitigen) Entlassung wg. Dienstunfähigkeit/ggf. sonstigen Gründen verpflichtet ist, die Dienstzeit entsprechend in der GRV nachzuversichern, sollte sich diese Frage nicht stellen.
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Danke, das war für mich völlig neu und sehr beruhigend, obwohl ich nicht davon ausgehe, in diese Situation zu kommen, denke nur gerne alles durch :)
--- Zitat von: Casiopeia1981 am 26.06.2021 23:51 ---Ein wichtiger Hinweis noch: Als Rentner bekommt man einen Zuschuss zur PKV oder freiwilligen GKV. Entspricht quasi dem Arbeitgeberanteil zur GKV. Das könnte einen höheren PKV-Beitrag oder eine freiwillige GKV im Alter zumindest etwas abfedern.
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Das ist bestimmt die Krankkenversicherung der Rentner, die Du meinst, oder? Gilt die eigentlich nur für Rentner, oder auch für Pensionäre, die auch Rentenansprüche in der GRV haben?
Casiopeia1981:
Ich verkürze mal die Antwort, weil das SV-Recht jetzt zu kompliziert zu erklären wäre.
Du bekommst als privatversicherter oder als freiwillig versicherter Rentenbezieher auf Antrag einen Beitragszuschuss. § 106 SGB VI ist die Rechtsgrundlage. Das Sozialrecht und auch das Versorgungs- und Beihilferecht sind sehr komplizierte Materien.
Ich empfehle dabei immer: Zur Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Beihilfe- und Versorgungsstelle zu gehen, um sich rundum beraten zu lassen. Da gibt es viele Fallstricke, die man mit einer guten und umfassenden Beratung umschiffen kann.
clarion:
Zumindest in Niedersachsen gibt es die Beratung erst ab 55 Jahren oder wenn die Dienststelle bescheinigt, dass Zur Ruhesetzung im Raum steht.
Eukalyptus:
a) die Alte Oldenburger ist wohl ein gutes Beispiel für eine solide und etwas kleinere Krankenkasse (Hörensagen).
b) eine vorübergehende Versicherung in der freiwilligen gesetzlichen KV halte ich für unnötig.
c) auch sehe ich nicht, dass ein unbedingter Bedarf für weitergehende Beratung besteht. Nach dem bisher Geschilderten solltest du Beamter werden und die Urkunde annehmen, es lohnt sich.
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