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Stellenbewertung

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Sonne50:
Hallo,
da ich weder vom Personalrat noch von der Gewerkschaft Unterstützung bekomme, möchte ich hier meine Fragen stellen:

Im April 2015 nahm ich meine Tätigkeit in einer Stadtverwaltung auf. Eingestellt wurde ich mit der Entgeltgruppe 3. Da dies meine erste Stelle im Öffentlichen Dienst war, kannte ich mich mit Einstufung und Tätigkeitsmerkmalen nicht aus.

Später stellte ich jedoch fest, dass ich mit meiner Ausbildung und den Kenntnissen, Anspruch auf EG 5 habe und stellte deshalb in 09/2019 einen Antrag auf Höhergruppierung. Daraufhin wurde mir von der Personalabteilung mündlich mitgeteilt, dass dazu die Stellenbeschreibung überarbeitet werden müsse. Mir ging es aber nicht darum, die Stelle neu zu bewerten, sondern vorerst die korrekte Eingruppierung zu erhalten. Dies teilte ich im November 2019 wiederum schriftlich  mit. Leider kam ich damit auch nicht weiter und ich erstellte die minütliche Aufstellung meiner Tätigkeit. Diese lag dem Personalamt im Oktober 2020 vor.

Mit Datum vom 01.06.2021 erhielt ich die Mitteilung, dass die vorgenommene Stellenbewertung ergeben hat, dass für die Aufgaben 53 % gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind und diese somit mit der EG 5 bewertet werden müssen.

Die Erhöhung wird rückwirkend für 6 Monate gezahlt. Da ich aber zum 01.01.2021 eine andere Stelle innerhalb des Hauses besetzt habe, die schon mit EG 5 bewertet war, erhalte ich eine Nachzahlung der Erhöhung nur für Dezember 2020.

Meine Fragen:

Die Aufgaben haben sich während meiner Tätigkeit NICHT verändert, lediglich die prozentuale Aufteilung hat sich aufgrund meiner Aufzeichnung verändert. Hätte mir von Anfang an (2015) die höhere Entgeltgruppe zugestanden?

Wie lange DARF sich Personalamt und Personalrat Zeit lassen, die Stellenbewertung vorzunehmen. Würde der Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlung nicht mit dem Eingang (Oktober 2020) beginnen?

Ich würde mich freuen, hier Antworten zu bekommen.

Herzliche Grüße

Spid:
Ausbildung und Kenntnisse begründen keinerlei Anspruch. Sofern Ansprüche bestanden, verfielen diese aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden. Eine schriftliche Geltendmachungstellt eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner dar. Irgendein Antrag erfüllt dies regelmäßig nicht. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätikeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erfoderlich.

Fragmon:
Hallöchen,

also der Grundsatz ist, dass du nach den Tätigkeiten bezahlt wirst. Für einige werden zwar Bildungsvoraussetzungen gegeben, aber damit hast du noch keinen Anspruch auf diese Entgeltgruppe. Der Antrag auf Höhergruppierung aufgrund deines Abschlusses läuft somit ins leere.

Deine Tätigkeit wurde überprüft. Wichtig ist, dass festgelegt wird, ab wann du die Tätigkeit in der Entgeltgruppe 5 ausübst. Das hat zwar aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist (nach sechs Monaten kann man keine finanziellen Beträge mehr fordern) keine finanziellen Auswirkungen (Nachzahlung) jedoch auf die Stufenlaufzeit.

Mein Vorschlag:

Fordere das Personalamt auf, dir mitzuteilen, ob die Tätigkeiten von Anfang an der Entgeltgruppe 5 zugeordnet waren, bzw. wann die Übertragung erfolgte.

Fordere danach auf, den Zustand so herzustellen "dich rückwirkend in die Entgeltgruppe "einzugruppieren".

@andere ich bin mir bewusst, dass diese Ausführungen tarifrechtlich nicht komplett korrekt sind. Dies ist aber auf den Erfahrungsstand des Fragestellers angepasst und soll seine Handlungsmöglichkeiten einfach darstellen (so wie es in der Praxis nunmal läuft)

Sonne50:
Vielen Dank für die schnellen Antworten!

In der Entgeltordnung ist doch aber folgendes festgelegt:

Entgeltgruppe 1 bis 4: Angelernte und ungelernte Beschäftigte
Entgeltgruppe 5 bis 8: Beschäftigte, die eine dreijährige Berufsausbildung absolviert haben

Außerdem interessiert mich wirklich sehr die Frage, wie lange sich das Personalamt für die Stellenbewertung Zeit lassen kann.

Spid:
Nein, derlei ist nirgends festgelegt.

Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich.

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