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Stellenbewertung

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Saggse:

--- Zitat von: Sonne50 am 01.07.2021 10:46 ---Vielen Dank für die schnellen Antworten!

In der Entgeltordnung ist doch aber folgendes festgelegt:

Entgeltgruppe 1 bis 4: Angelernte und ungelernte Beschäftigte
Entgeltgruppe 5 bis 8: Beschäftigte, die eine dreijährige Berufsausbildung absolviert haben

--- End quote ---
Die erwähnte Berufsausbildung ist notwendig für die Übertragung der Tätigkeiten (und damit für die Eingruppierung), aber nicht hinreichend. Wenn ein promovierter Atomphysiker als Tellerwäscher arbeitet, wird er trotz seines Abschlusses als Tellerwäscher bezahlt.


--- Zitat ---Außerdem interessiert mich wirklich sehr die Frage, wie lange sich das Personalamt für die Stellenbewertung Zeit lassen kann.
--- End quote ---
Wenn man da nicht hinterher ist, kann das durchaus auch mal ein paar Jährchen dauern. Ich persönlich würde prüfen, wann sich aus der früheren Eingruppierung ein Gehaltsunterschied ergibt - sprich: Wann ist der erste Stufenaufstieg, wenn die Eingruppierung korrekt, d.h., rückwirkend erfolgt wäre. Ab diesem Zeitpunkt kann man die tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monaten noch abwarten, und dann muss man an seinen Arbeitgeber mit der entsprechenden Gehaltsforderung herantreten (schriftlich, Höhe bennenen, Frist setzen!), da die Ansprüche ansonsten verjähren.

Wenn es ein bisschen schneller gehen soll: Nach zwei Wochen zum Anwalt und Klage einreichen. Länger sollte das eigentlich nicht dauern, zumal hier ja die Bewertung bereits festgestellt wurde und es nur um die Frage geht, wann die Tätigkeiten wirksam übertragen wurden.

Spid:

--- Zitat von: Saggse am 01.07.2021 11:22 ---
--- Zitat von: Sonne50 am 01.07.2021 10:46 ---Vielen Dank für die schnellen Antworten!

In der Entgeltordnung ist doch aber folgendes festgelegt:

Entgeltgruppe 1 bis 4: Angelernte und ungelernte Beschäftigte
Entgeltgruppe 5 bis 8: Beschäftigte, die eine dreijährige Berufsausbildung absolviert haben

--- End quote ---
Die erwähnte Berufsausbildung ist notwendig für die Übertragung der Tätigkeiten (und damit für die Eingruppierung), aber nicht hinreichend. Wenn ein promovierter Atomphysiker als Tellerwäscher arbeitet, wird er trotz seines Abschlusses als Tellerwäscher bezahlt.
--- End quote ---

Nein, das ist weder für die Übertragung der Tätigkeit - die ohnehin kein tariflicher Regelungsgegenstand ist; tariflich kann ich auch einen Schulabbrecher ohne jede weitere Qualifikation als Apotheker beschäftigen - noch für die Eingruppierung grundsätzlich notwendig.

Saggse:

--- Zitat von: Spid am 01.07.2021 11:26 ---Nein, das ist weder für die Übertragung der Tätigkeit - die ohnehin kein tariflicher Regelungsgegenstand ist; tariflich kann ich auch einen Schulabbrecher ohne jede weitere Qualifikation als Apotheker beschäftigen - noch für die Eingruppierung grundsätzlich notwendig.

--- End quote ---
Hmm... Das finde ich gerade etwas spannend... Mir ist zwar klar, dass ich die folgende Argumentation "verlieren" werde, aber ich will ja was lernen...

Dass die Übertragung von Tätigkeiten tariflich nicht geregelt ist, ist klar. Allerdings ist "Apotheker" doch nicht jemand, der in einer Apotheke arbeitet, sondern jemand, der diese Berufsbezeichnung führen darf, d.h., der erfolgreich Pharmazie studiert hat, Staatsexamen, weiß der Geier was noch alles. (Ob man die Tätigkeit tatsächlich ausübt, ist egal. Ein Apotheker ist auch dann noch ein Apotheker, wenn er als Pförtner arbeitet.) Selbst wenn mir jemand die Tätigkeiten eines Apothekers übertragen würde, bin ich deswegen doch noch lange keiner - und genau das müsste ich aber sein, um entsprechend eingruppiert zu sein:


--- Zitat ---Entgeltgruppe 14
Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit.

--- End quote ---
Meine Interpretation wäre: Ich muss Apotheker sein (notwendige Voraussetzung) und mir müssen entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sein (hinreichende Voraussetzung).

Den Fall des Schulabbrechers, der Tätigkeiten eines Apothekers übertragen bekommen hat, ist in der EGO nicht (explizit) enthalten, wobei ich nicht ausschließen möchte, dass sich aufgrund allgemeinerer Merkmale eine konkrete Eingruppierung ableiten ließe. Keine Ahnung... Sowas wie "sonstiger Innendienst", EG 14 FG2 scheint mir auf den ersten Blick durchaus darstellbar, wobei ich nicht weiß, warum da auf "kommunale Einrichtungen und Betriebe" abgestellt wird...

Sonne50:
Wenn ich die Antworten richtig verstehe, habe ich 5 Jahre eine Tätigkeit ausgeübt, die gründliche Fachkenntnisse erfordert und wurde bezahlt als wäre ich "ungelernt"... Und als Dankeschön der Personalabteilung lassen die sich soviel Zeit mit der neuen Stellenbewertung.

Spid:

--- Zitat von: Saggse am 01.07.2021 13:24 ---
--- Zitat von: Spid am 01.07.2021 11:26 ---Nein, das ist weder für die Übertragung der Tätigkeit - die ohnehin kein tariflicher Regelungsgegenstand ist; tariflich kann ich auch einen Schulabbrecher ohne jede weitere Qualifikation als Apotheker beschäftigen - noch für die Eingruppierung grundsätzlich notwendig.

--- End quote ---
Hmm... Das finde ich gerade etwas spannend... Mir ist zwar klar, dass ich die folgende Argumentation "verlieren" werde, aber ich will ja was lernen...

Dass die Übertragung von Tätigkeiten tariflich nicht geregelt ist, ist klar. Allerdings ist "Apotheker" doch nicht jemand, der in einer Apotheke arbeitet, sondern jemand, der diese Berufsbezeichnung führen darf, d.h., der erfolgreich Pharmazie studiert hat, Staatsexamen, weiß der Geier was noch alles. (Ob man die Tätigkeit tatsächlich ausübt, ist egal. Ein Apotheker ist auch dann noch ein Apotheker, wenn er als Pförtner arbeitet.) Selbst wenn mir jemand die Tätigkeiten eines Apothekers übertragen würde, bin ich deswegen doch noch lange keiner - und genau das müsste ich aber sein, um entsprechend eingruppiert zu sein:


--- Zitat ---Entgeltgruppe 14
Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit.

--- End quote ---
Meine Interpretation wäre: Ich muss Apotheker sein (notwendige Voraussetzung) und mir müssen entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sein (hinreichende Voraussetzung).

Den Fall des Schulabbrechers, der Tätigkeiten eines Apothekers übertragen bekommen hat, ist in der EGO nicht (explizit) enthalten, wobei ich nicht ausschließen möchte, dass sich aufgrund allgemeinerer Merkmale eine konkrete Eingruppierung ableiten ließe. Keine Ahnung... Sowas wie "sonstiger Innendienst", EG 14 FG2 scheint mir auf den ersten Blick durchaus darstellbar, wobei ich nicht weiß, warum da auf "kommunale Einrichtungen und Betriebe" abgestellt wird...

--- End quote ---
Es handelt sich lediglich um eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person, die entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO bei Nichterfüllung zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe führt.

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