Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
WasDennNun:
Es besteht doch kein pauschaler gesetzlicher Anspruch, dass man den Urlaub von 2020 in 2021 übertragen bekommt, oder?
Und das BAG Urteil würde doch nur greifen, wenn man vom 1.1. bis über den 31.3. hinaus AU ist und der AN den Urlaub hat übertragen lassen, oder?
Spid:
Es besteht grundsätzlich lediglich ein Übertragungsanspruch, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, §7 Abs. 3 BUrlG. Überträgt der AG ihn auch in anderen Fällen dennoch, handelt es sich beim übertragenen Urlaub um keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch mehr - und er muß dementsprechend auch nicht wie solcher behandelt werden.
Das Urteil würde auch Anwendung finden, wenn der Urlaub zu übertragen war und es wegen der AU unmöglich war, diesen im Übertragungszeitraum anzutreten.
Cico1901:
Moin zusammen! Zu dem Thema habe ich auch noch eine Frage, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Wenn der Arbeitnehmer ab Februar 2020 krank war und dann (nach einer Wiedereingliederung) ab dem 01.06.2021 zurückgekehrt ist: Ist dann der tarifliche Urlaubsanspruch für 2020 gem §26 (2) TVöD verfallen? Und tritt an dessen Stelle der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche), so dass der AN dann quasi 10 Urlaubstage aus 2020 verloren hat?
tina92:
ja
ja
Cico1901:
--- Zitat von: tina92 am 27.09.2021 15:32 ---ja
ja
--- End quote ---
Das ist doch schon mal was. Muss man den Arbeitnehmer explizit und schriftlich darauf hingewiesen haben, dass der tarifliche Urlaubsanspruch entfällt? Oder ist das aufgrund des bestehenden §26 (2) TVöD obsolet?
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