Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 3107 times)

mafa123

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Höhergruppierung
« am: 09.07.2021 21:16 »
Liebe Community,

Tarifbeschäftigter A ohne Hochschulabschluss wurde von einem Aufgabengebiet (E8) auf ein vollkommen fachfremdes Aufgabengebiet (Bewertungsvermutung E10) gesetzt. Dabei wurde es versäumt zu prüfen, ob der TB die fachliche Qualifikation und einen geeigneten Abschluss mitbringt. TB hat bis heute die E9b inne und scheint sich trotz fehlender Kenntnisse bewährt zu haben.
Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert werden, hätte doch sofort die Eingruppierung in die E 10 erfolgen müssen oder? (Außer es wird als Tätigkeitsmerkmal ein personenbezogener Abschluss gefordert, was in der E 10 Teil I nicht der Fall ist)

Der Tb hat nun einen Höhergruppierungsantrag gestellt (ich weiß, obwohl er es aufgrund der Tarifautomatik gar nicht hätte machen müssen). Wie verhält es sich im Fall einer Bewertungsvermutung in der die BAK und im nächsten Schritt die Bewertung noch in Bearbeitung sind? Die Grundlage für die Eingruppierung ist doch die Bewertung in dem eben festgestellt wird, ob die Tätigkeiten höhenwertig sind oder nicht.

Erfolgt die sofortige Eingruppierung in E 10 oder wird von der Personalstelle auf die Bewertung gewartet? Diese scheint letzteres anzuvisieren. Was kann man tun?


Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 09.07.2021 21:25 »
Die Grundlage für die Eingruppierung ist einzig die tarifliche Regelung maßgeblich. Jegliches Bewertungsgedöns durch den AG ist schlicht unbeachtlich und für die Eingruppierung ohne jedwede Bedeutung.

mafa123

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 09.07.2021 21:34 »
danke für die schnelle Antwort. Aber woher weiß man den, dass die dauerhaft auszuübende Tätigkeit tatsächlich höhenwertig ist? Man streitet sich meines Wissens gerade ob es sich um eine E 10 handelt. Ich verstehe nicht, wie ohne eine Stellenbewertung eine Eingruppierung nach der Tarifautomatik funktionieren kann. Kannst du mich aufklären?

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 09.07.2021 21:40 »
TB werden nicht eingruppiert, sie sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Es ist ein Zustand, der eintritt, ohne daß dafür jemand tätig werden müßte. Die Bewertung durch den AG dient - ebenso wie die durch den AN - lediglich der Bildung einer Rechtsmeinung, die die Eingruppierung in keinster Weise berührt. Die Eingruppierung kann festgestellt werden, indem man einen entsprechenden Feststellungsantrag beim zuständigen ArbG stellt.

mafa123

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 09.07.2021 21:42 »
Vielen Dank!

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 10.07.2021 10:16 »
Der Tb hat nun einen Höhergruppierungsantrag gestellt
Hat er auch das entsprechende Entgelt eingefordert, so dass  §37 zieht?
Zitat
Erfolgt die sofortige Eingruppierung in E 10 oder wird von der Personalstelle auf die Bewertung gewartet? Diese scheint letzteres anzuvisieren. Was kann man tun?
Eine Woche warten und dann zum ArbG gehen  8)

mafa123

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 10.07.2021 17:45 »
Leider wurde die Ausschlussfrist von 6 Monaten verpasst. Kann Tb auch jetzt den Antrag stellen und zumindest für die letzten 6 Monate etwas rückwirkend bekommen?

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 10.07.2021 18:00 »
Was denn für einen Antrag?

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 10.07.2021 18:05 »
Leider wurde die Ausschlussfrist von 6 Monaten verpasst. Kann Tb auch jetzt den Antrag stellen und zumindest für die letzten 6 Monate etwas rückwirkend bekommen?
Er muss das ihm - seiner Meinung nach - zustehende Entgelt in Höhe der EG10 einfordern.
Das ist kein Antrag sondern eine Forderung.

oder stellst du bei deinem Schuldner einen Antrag, dass er doch bitte seine Schulden bezahlen möge?
oder wenn dein AG dir 0 Euro Gehalt auf dein Konto überweist, stellst du da einen Antrag das er doch bitte seinen Pflichten nachkommen möge?

mafa123

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 10.07.2021 18:59 »
Immer mit der Ruhe ich bin kein Personaler. Eine Forderung also. Wieder was gelernt danke!

Zurück zur eigentlichen Frage: Da die Ausschlussfrist nun verpasst wurde: Anspruch auf alles seit Eingruppierung in E10 oder letzten 6 Monate oder gar nix?




Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 10.07.2021 19:06 »
Die Ausschlußfrist wirkt auf jeden einzelnen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis für sich, beim Entgelt entsteht der Anspruch jeweils monatlich zum tariflich bestimmten Fälligkeitszeitraum der Entgeltzahlung. Weiter als 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruch entstandene Ansprüche sind verfallen.

mafa123

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 10.07.2021 19:37 »
Super! Ich danke dir.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 11.07.2021 09:46 »
Immer mit der Ruhe ich bin kein Personaler. Eine Forderung also. Wieder was gelernt danke!

Zurück zur eigentlichen Frage: Da die Ausschlussfrist nun verpasst wurde: Anspruch auf alles seit Eingruppierung in E10 oder letzten 6 Monate oder gar nix?
Wie gesagt bekommt man das Geld der letzten 6 Monate ab Geltendmachung nachgezahlt.
Die Stufenlaufzeiten etc. muss ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung gerechnet werden.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Personaler ihren Irrtum bzgl. der Eingruppierung einsehen und dann so tun als ob der TB ab Zeitpunkt X in die EG10 höhergruppiert wurde (hier möglicherweise ab den "Höhergruppierungsantrag").  Und dann ab dort die Stufen und -laufzeiten neu berechnen.
Das ist aber ebenfalls falsch, da der TB (sofern die SV korrekt ist) die ganze zeit in der EG10 gewesen ist und somit seine Stufen und -laufzeiten identisch mit der aktuellen sind.

Also aufgepasst, dass man da nicht ein zweites mal durch die Inkompetenz der Personaler betrogen wird.