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geteilter Dienst

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WasDennNun:
Und wenn der AN, nicht möchte, dass der AG das nicht ohne Zustimmung des AN machen kann, dann muss der AN einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit dem AG aushandeln.

Spid:
Eben. Das Direktionsrecht des AG läßt sich ja einzelvertraglich begrenzen.

Brummi:
Geteilten Dienst darf es nur in begründeten Ausnahmefällen geben. - "Wöchentliche Arbeitszeit" bedeutet in Wirklichkeit, dass man im Grundsatz jeden Tag zusammenhängend und gleichmäßig eingesetzt werden sollte. Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden.
Quelle V.E.R.D.I.

Spid:
Der AG muß - wie bei all seinen Entscheidungen - lediglich billiges Ermessen walten lassen. Besser jemanden fragen, der sich damit auskennt - und Verdi ist höchstens kompetent in der Organisation von Steineschmeißerfahrten. Ich empfehle stattdessen LAG Köln, Urteil v. 14.12.2011 - 9 Sa 798/11. Oder auch zur geringen Belastung durch geteilten Dienst BAG, Urteil v. 12.12.2012 - 10 AZR 354/11.

WasDennNun:

--- Zitat von: Brummi am 04.08.2021 11:54 ---Geteilten Dienst darf es nur in begründeten Ausnahmefällen geben. - "Wöchentliche Arbeitszeit" bedeutet in Wirklichkeit, dass man im Grundsatz jeden Tag zusammenhängend und gleichmäßig eingesetzt werden sollte. Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden.
Quelle V.E.R.D.I.

--- End quote ---
Was ja nicht dem vom TE angesprochener Teilung der Arbeitszeiten zur Reinigung der Räumlichkeiten entgegen spricht.

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