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Eingruppierung EG10 Stelle ohne Studium auf EG9b oder EG9c ? im Bereich IT

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Spid:
Stellen sind nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.

Der sonstige Beschäftigte wird in dieser BVA-Broschüre gut erläutert: https://bit.ly/33ATh5H

MartinMüller:
Dank danke, ja das schreiben zu den sonstigen beschäftigten Kenn ich und das habe ich den Punkt mit Erfahrung so restriktiv wahrgenommen

--- Zitat ---2.3.2 Erfahrungen
Die weiter geforderte „Erfahrung“ (zweite Teil-Anforderung) muss ebenfalls in der
Person des „Sonstigen Beschäftigten“ vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur
nach einer längeren Zeit24 der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit – ggf. auch
außerhalb des öffentlichen Dienstes – erworben werden. Deshalb ist ausgeschlossen,
dass ein Berufsanfänger als „Sonstiger Beschäftigter“ eingruppiert ist.
Bei der geforderten „Erfahrung“ ist zunächst von dem Begriff als solchem auszugehen:
Erfahrung bezeichnet umgangssprachlich eine durch den fortgesetzten Umgang mit
einer bestimmten Tätigkeit erworbene Übung und Fähigkeit der Beherrschung der
Tätigkeit; es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erfahrung und Können bei
der Ausführung einer Handlung. Erfahrung ist tariflich nicht definiert und eine
bestimmte Dauer der gemachten Erfahrungen tariflich nicht normiert. Da es keinen
definierten Richtwert gibt, ist die Erfahrung der/des Beschäftigten individuell festzustellen. Hier können zum einen der Begriff „mehrjährig“, der von der Rechtsprechung
des BAG mit ca. zwei Jahren angesetzt wird und zum anderen ein Vergleich der
tariflich geforderten Ausbildung mit den bisherigen Qualifizierungen die Grundlage
bilden (also zwei Jahre als Basisanforderung plus x-Jahre Ausübung der Tätigkeit als
Erfahrungswert verbunden mit Qualifizierungen als Fähigkeitswert, siehe auch
nachfolgende Übersicht unter 3.2). Erfahrung ist hier im Zusammenhang mit der sog.
Verwendungsbreite im einschlägigen Fachgebiet zu sehen.25
--- End quote ---
 

TB ? Tätigkeitsbeschreibungen?

Spid:
Tarifbeschäftigte.

Der sonstige Beschäftigte ist von den TVP als absoluter Ausnahmefall konzipiert worden. Er muß mit seinen Erfahrungen Gewähr für eine Verwendungsbreite bieten, die ein Erfüller der Voraussetzung in der Person theoretisch bieten kann. Der sonstige Beschäftigte ist aufgrund der an ihn gestellten Anforderungen eine solche Ausnahmeerscheinung, daß ihr nahezu keine praktische Relevanz zukommt.

WasDennNun:

--- Zitat von: MartinMüller am 12.07.2021 21:33 ---Nach einer Stellenbewertung bei uns im Hause sind die sehr davon überzeugt das für eine EG10 ein Studium erforderlich ist

--- End quote ---
Das sind leider oftmals falsche Meinungen von versagende (beamten) Personaler, die keine Ahnung haben was in der EGO steht.

Ich würde an euere Stelle als PR sich mal einen Rechtsgutachten von eine kundigen RA auf kosten des AGs erstellen lassen.

Die PA sind dann erstmal pisst, aber haben dann wenigstens was an der Hand und den Arsch an der Wand.

Layer8:
Vielleicht hilfreich: Seite 35
http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2017/auszug.pdf

Stellenbewertung „Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik“
Verfasser: Franz Schnitzenbaumer, Armin Köbler, Martin Hofmann

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