Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung  (Read 1909 times)

Billie66

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Hallo,

zur Zeit bin ich in der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 und haben bekomme für die Höherwertige Tätigkeit die Entgeltgruppe 9 Stufen 2. Die Höherwertige Tätigkeit führe ich zu 100 % schon mehr als 2 Jahre aus. Steigt man in der Höherwertigen Tätigkeit nicht und nur in der Entgeltgruppe 6?

Vielen Dank!

Beste Grüße

Jens

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #1 am: 13.07.2021 08:03 »
Wie meinen?

Billie66

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Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #2 am: 13.07.2021 08:05 »
Hallo,

erhalte ich nach 2 Jahren in der Höherwertigen Tätigkeit die Stufe 3 in der E9?

Viele Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #3 am: 13.07.2021 08:07 »
Es gibt keine E9. Und auch ansonsten bleibt der Sachverhalt völlig unklar.

Lars73

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Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #4 am: 13.07.2021 08:12 »
Soweit es um die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit geht läuft die Stufenlaufzeit in der E6 weiter. Es erfolgt jeweils die Zulagenberechnung. Es läuft keine Stufenlaufzeit in der E9a(?) welche nur vorübergehend  wahrgenommen wird.

WasDennNun

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Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #5 am: 13.07.2021 08:30 »
FYI:
Auch wenn du in die E6 Stufe 5 aufrückst, bleibt es bei der Zulage zur 9a/9b Stufe 2

Ist da eigentlich der Garantiebetrag von 180€ fällig?

Spid

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeit - Stufenvorrückung
« Antwort #6 am: 13.07.2021 08:35 »
Wenn es sich um eine Zulage nach §14 Abs. 3 TV-L handelt, ja. Der Sachverhalt bleibt aber weiterhin völlig im Unklaren.