Öhm ich würde gern den Sachverhalt klären:
Die Tätigkeiten der 2 Stellen sind lt. Stadt jeweils der EG 9a zugeordnet - beide Stellen sind derzeit besetzt. Nun soll mindestens eine Tätigkeit zur EG 6 "angepasst" werden - was hier wohl, da die Stelle besetzt ist, einen eingruppierungsrelevanten Vorgang darstellt, richtig?
Das bedürfe demnach der Zustimmung der aktuellen Stellenbesetzung, oder? Aber da diese Zustimmung sicher nicht erteilt werden würde, sollen sich die MA auf eine "EG 9a-Stelle" bewerben? Damit diese weiter eine Vergütung nach EG 9a erhalten, richtig? D. h. ein MA bewirbt sich auf seine jetzige Stelle?
Was passiert wenn sie das nicht tun? Eine Herabgruppierung ist hier m. E. ohnehin nicht ohne weiteres möglich.
Soll den Beschäftigten dann alternativ eine andere, mit EG 9a bewertete, Tätigkeit zugewiesen werden?
Bin ich gedanklich soweit richtig? - Wenn nein - wo liege ich falsch?
VG
