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[NI] Elternzeit Familienzulage St.2 / Kindergeld

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_restore:

--- Zitat von: newT am 14.07.2021 19:39 ---
Puh, gut gemeint, aber leider nicht ganz richtig informiert. Der Steuerklassenwechsel dürfte für die TE nicht mehr relevant sein, da die maßgebliche Steuerklasse in der Mehrzahl dem Bemessungszeitraum zugeordneten Monate vorliegen muss. Sprich für berufstätige Beamte 6 volle Monate vor Geburt.
Der Steuerklassenwechsel nach der Geburt ist irrelevant für die Berechnung des Elterngeldes, es wird stets die oben genannte Steuerklasse im Bemessungszeitraum für alle Berechnungen herangezogen.

Meist ist ein Steuerklassenwechsel in Steuerklasse III für den lange Elterngeld beziehenden Elternteil günstig, ds haben Sie recht.
Ich kann Ihnen aber von einem persönlichen Beispiel erzählen, in dem der umgekehrte Fall günstiger ist. Wenn Sie bereits in Steuerklasse IV oder sogar in V ein Netto von oberhalb ca. 2800€ haben, dann führt der Wechsel in Steuerklasse III zu Verlusten, da das Elterngeldnetto des Bemessungszeitraums nach oben gedeckelt ist, aber ein verstärkter Abzug im Bezugszeitraum durch die Steuerklasse III entsteht.
Einfach mal in den Rechner eingeben, interessant ist, dass ich noch nirgendwo im Internet Hinweise auf solche ungünstigen Konstellationen gefunden habe, fast als ob Frauen nicht so viel Geld verdienen könnten... Aber für eine Beamtin A13 ist das zum Beispiel der Fall.

--- End quote ---

Das mit dem Bemessungszeitraum stimmt, darum schrieb ich ja auch von „weiteren Kindern“. Auch richtig: Der Wechsel nach der Geburt hat keinen Einfluss auf das maximale Elterngeld. Aber: Sollte die Frau z. B. während des Elterngeldbezugs wieder anfangen in Teilzeit zu arbeiten und kommt dann vielleicht noch der Familienzuschlag (für dann mehrere Kinder) hinzu, kommt man schnell an den Punkt, an dem das Elterngeld wegen zu hohen Einkommens gekürzt wird. Faustregel: Man darf mit Nettoeinkommen und Elterngeld nicht über dem Betrag liegen, den man vor der Geburt hatte. Also kann man hier mit Steuerklasse V für mehr Abzüge sorgen, so dass man trotz relativ hohen Bruttobezügen keine Elterngeldkürzung hinnehmen muss.

(Elterngeld Plus kann in solchen Konstellationen auch super helfen…)

newT:

--- Zitat von: _restore am 14.07.2021 20:01 ---Aber: Sollte die Frau z. B. während des Elterngeldbezugs wieder anfangen in Teilzeit zu arbeiten und kommt dann vielleicht noch der Familienzuschlag (für dann mehrere Kinder) hinzu, kommt man schnell an den Punkt, an dem das Elterngeld wegen zu hohen Einkommens gekürzt wird. Faustregel: Man darf mit Nettoeinkommen und Elterngeld nicht über dem Betrag liegen, den man vor der Geburt hatte. Also kann man hier mit Steuerklasse V für mehr Abzüge sorgen, so dass man trotz relativ hohen Bruttobezügen keine Elterngeldkürzung hinnehmen muss.

--- End quote ---
Nein, das ist nicht korrekt. Für die Elterngeldstelle ist es irrelevant, wie viel Ihre Frau nach der Geburt in einer Teilzeitbeschäftigung netto überwiesen bekommt.
Die Elterngeldstelle bildet den Unterschiedsbetrag stets mit den gleichen Abzugsmerkmalen, wie oben aufgeführt. Der Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keinen Einfluss auf die Kürzung bei einer Teilzeitbeschäftigung im Bezugszeitraum.

Habe extra noch mal die Richtlinie rausgeholt:
"2.3.1.2 Ermittlung der Abzüge für Steuern im Bezugszeitraum (§ 2e)
(...)
Die anhand der Angaben für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten einheitlich auch für die gesamte Einkommensermittlung im Bezugszeitraum"
https://www.elterngeld.net/richtlinien.html

Und ja, Elterngeld Plus ist eine gute und sinnvolle Option um Teilzeitbeschäftigung von Frauen nach der Geburt zu fördern und kann sich hier sehr günstig auf das ausgezahlte Elterngeld auswirken.

_restore:
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html

Absatz 3 lesen…

Oder unsere letzten sechs Elterngeldbescheide ;-)

newT:

--- Zitat von: _restore am 14.07.2021 22:04 ---https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html

Absatz 3 lesen…

Oder unsere letzten sechs Elterngeldbescheide ;-)

--- End quote ---
Danke, ich glaube wir reden ein bisschen aneinander vorbei.
Ich bin von folgender Konstellation ausgegangen:
Ehefrau hat im Bemessungszeitraum, also vor der Geburt für über 6 Monate Steuerklasse III, also ist Steuerklasse III das maßgebliche Steuerabzugsmerkmal.
Ich glaube wir sind uns einig, dass es bei einer Teilzeittätigkeit zu einer Kürzung des Elterngeldes kommt.

Der strittige Punkt für mich war nun, dass nach Ihren Ausführungen sich ein Steuerklassenwechsel nach Steuerklasse V nach(!) der Geburt günstig auf das Elterngeld während der Teilzeittätigkeit ausüben soll.
Hierüber macht aber der Absatz 3 keine Aussage. Ich verstehe die Richtlinie so, dass die Steuerabzugsmerkmale nur für den Bemessungszeitraum ermittelt werden und dann auch zur Errechnung des Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum verwendet werden.
Das sieht auch das ZBFS so und schreibt das auch so im Fragen Teil auf seiner Homepage (https://www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/fragen2015/berechnung.php):

--- Zitat ---Das Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum wird berechnet wie das Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum.
Die für den Bemessungszeitraum festgelegten Abzugsmerkmale gelten auch für den Bezugszeitraum. So bleibt beispielsweise eine Änderung der Steuerklasse ab Geburt des Kindes unberücksichtigt.
--- End quote ---
Ich möchte Sie natürlich nicht der Lüge bezichtigen, ich finde nur keine Informationen, die ihre Ansicht bestätigen würden.

_restore:

--- Zitat von: newT am 15.07.2021 00:12 ---
Ich glaube wir sind uns einig, dass es bei einer Teilzeittätigkeit zu einer Kürzung des Elterngeldes kommt.


--- End quote ---

Nein, nicht immer. Das kommt auf die Höhe des Elterngeldes und den Zuverdienst während des Elterngeldbezugs an. Meine Frau verdient ca. 400€, ohne dass ihr Elterngeld gekürzt wird. Bei Elterngeld Plus kann man sogar noch mehr ohne Abzug dazuverdienen. Entscheidend ist, wie groß der Unterschiedbetrag zwischen vorherigem und anschließendem Einkommen ist…

Und an der Stelle kann man den Unterschiedbetrag definitiv durch den Wechsel des Familienzuschlags auf den Vater erhöhen (um nochmal auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen).

Bei den Steuerabzugsmerkmalen scheinen Sie wirklich Recht zu haben…

Also dann halten wir fest:
- Elternteil mit den meisten Elterngeldmonaten (oft die Mutter) sollte rechtzeitig vor der Geburt in Steuerklasse 3 wechseln
- Familienzuschlag vor der Geburt auf die Mutter, nach der Geburt auf den Vater
- Steuerklassenwechsel nach der Geburt scheint nix zu bringen (außer die Elterngeldstelle akzeptiert die im Antrag angegebenen Einkünfte ohne Prüfung  :-X)

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