Die Frage wäre schon eine bessere Antwort wert:
Es wird grundsätzlich nur die eigentliche Personalakte weitergegeben, üblicherweise aber nicht die Nebenakten (also Urlaub, Nebentätigkeiten, Fortbildung, Krankheit, Beihilfe), soweit solche geführt werden. Aber: Soweit nicht eingeschränkt, dürfen mit Ausnahme der Beihilfeakte auch die Nebenakten angefordert werden!
Zu bedenken ist:
Bevor man sich irgendwo bewirbt, wäre es sicher ratsam, das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte wahrzunehmen. Wer gegenüber einem potenziellen neuen Arbeitgeber die Bitte auf Akteneinsicht beschränkt oder verweigert, muss immer damit rechnen, dass der neue Arbeitgeber daraus seine Schlüsse zieht, gleich ob die zutreffen der nicht. Die Weitergabe der Personalakte zur Einsicht ist nur innerhalb des öD zulässig.