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Krankmeldung während der Ferien

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Linalina:
Hallo zusammen, ich bin Tarifbeschäftigte Lehrerin in NRW. Leider bin ich zu Ferienbeginn schwer erkrankt und werde deswegen viele Monate nicht arbeitsfähig sein. Mein Schulleitung habe ich fairerweise sofort informiert, damit sie Planungssicherheit haben. Dabei habe darum gebeten, dass ich erst zum Schulbeginn eine AU einreiche, damit ich nicht so schnell ins Krankengeld falle. Die Schulleitung möchte nun aber, dass ich bereits zweieinhalb Wochen vor Ferienende eine AU einreiche, damit sie rechtzeitig eine Vertretung anfordern können. Da ich dann auch entsprechend eher ins Krankengeld falle, würde das für mich einen Verdienstausfall von Netto rund 500 Euro bedeuten.
Meine Frage: Wie ist die Rechtslage dazu? Kann die Schulleitung von TB-Lehrern das verlangen, obwohl in der fraglichen Ferienzeit keine zur Arbeit verpflichtenden Veranstaltungen stattfinden?

Spid:
Was heißt hier fairerweise? Du bist mit der unverzüglichen Mitteilung Deiner Arbeitsunfähigkeit Deiner Rechtspflicht aus §44 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sowie §5 Abs. 1 EntgFG nachgekommen. Ebenso hast Du eine Rechtspflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die länger als 3 Kalendertage dauernde AU aus §5 Abs. 1 EntgFG. Kommst Du dieser nicht nach, ist der AG zur Leistungsverweigerung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung berechtigt. Dies bleibt solange weitgehend folgenlos, wenn ohnehin keine Leistungspflicht des AN aufgrund von Erholungsurlaub besteht und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Diese besteht aber nur solange, wie der zustehende Erholungsurlaub - regelmäßig 30 Tage pro Kalenderjahr - noch nicht aufgebraucht ist.

Max:

--- Zitat von: Linalina am 22.07.2021 15:22 ---Meine Frage: Wie ist die Rechtslage dazu?

--- End quote ---
sofort Attest schicken.

Linalina:

--- Zitat von: Spid am 22.07.2021 16:49 ---Was heißt hier fairerweise? Du bist mit der unverzüglichen Mitteilung Deiner Arbeitsunfähigkeit Deiner Rechtspflicht aus §44 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sowie §5 Abs. 1 EntgFG nachgekommen. Ebenso hast Du eine Rechtspflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die länger als 3 Kalendertage dauernde AU aus §5 Abs. 1 EntgFG. Kommst Du dieser nicht nach, ist der AG zur Leistungsverweigerung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung berechtigt. Dies bleibt solange weitgehend folgenlos, wenn ohnehin keine Leistungspflicht des AN aufgrund von Erholungsurlaub besteht und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Diese besteht aber nur solange, wie der zustehende Erholungsurlaub - regelmäßig 30 Tage pro Kalenderjahr - noch nicht aufgebraucht ist.

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Danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Lehrkräfte bekommen ja keinen ausgewiesenen Erholungsurlaub. Wie sieht es denn mit der Leistungspflicht während der Ferien aus?

clarion:
Man ist Dir schon entgegen gekommen, Spid hat die Rechtslage schon korrekt ausgeführt.

Was heißt keine verpflichtende Veranstaltungen? Müsste ihr nicht den Unterricht vorbereiten, Bücher sortieren u.ä.? All das kannst Du ja jetzt nicht machen.

Springerlehrkräfte gibt es doch auch nicht einfach so, ohne Attest.

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