Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Krankmeldung während der Ferien
Spid:
Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen gelten die Sonderregelungen des §44 TV-L. Diese treffen zum Erholungsurlaub lediglich die Maßgaben, diesen in den Schulferien zu nehmen. Regelungen analog zu denen, die für Beamte gelten, sind lediglich auf die Zeiten anzuwenden, die Schulferien sind und den Urlaubsanspruch übersteigen. Sofern nicht explizit für bestimmte Zeiten Erholungsurlaub gewährt worden ist, ist auch kein Urlaubsanspruch erfüllt worden. So dies in den Vorjahren ebenso nicht geschehen ist und der AG nicht hinreichend auf den Verfall hingewiesen hat, bestehen auch diese Ansprüche fort.
Jockel:
Wie es in Sachsen längst Praxis ist, werden auch andere Bundesländer mit Blick auf die Entscheidungen des EuGH dazu übergehen müssen, den Urlaub konkret zu genehmigen und nicht im grauen Bereich zu tolerieren. Auch Lehrer haben nur den tariflichen/gesetzlichen Urlaubsanspruch und nicht etwa 6 1/2 Wochen allein im Sommer.
Spid:
Dazu bedarf es - außer für die Mitteilungspflicht zum Verfall - keiner neuerer EuGH-Rechtsprechung. Es genügt doch die bereits vorherige gefestigt Rechtsprechung zur Urlaubsgewährung, z.B. BAG, Urteil v. 19.05.2009 - 9 AZR 433/08. Es geht nämlich nicht darum, ob die TB soundsoviel Urlaubsanspruch haben, sondern vielmehr darum, daß dieser nur erfüllt wird, wenn auch tatsächlich Urlaub unter Angabe eines spezifisch bezeichneten Zeitraums gewährt wird. Eine bloße Freistellung von der Arbeitspflicht oder der Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung genügt dazu nicht.
Jockel:
ja. Das wird halt in den Störfällen spannend.
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