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Ruhestand Schwerbehindert - Ruhegehalt und Rente

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Funker:
Angesichts dessen, dass gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung zwei völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme sind, ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man überhaupt zu solchen Annahmen kommt. Wieso sollte die Rentenversicherung sich der Entscheidung des Dienstherrn anschließen bei völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen?

Im Übrigen hat Ozymandias bereits auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes durch den Dienstherrn hingewiesen.

Organisator:

--- Zitat von: flip am 23.07.2021 09:23 ---Ich hätte damit gerechnet, dass wenn mein Dienstherr mich in Ruhestand versetzt, vorgezogen oder nicht,
und Ruhegehalt zahlt, sich die DRV dieser Entscheidung anschließt und zum gleichen Zeitpunkt Rente zahlt.

--- End quote ---

Diese Annahme ist insoweit nicht zutreffend, da die rechtlichen Grundlagen für die jeweiligen Leistungen und Leistungszeitpunkte völlig unterschliedlich sind.

WasDennNun:

--- Zitat von: flip am 23.07.2021 09:23 ---
--- Zitat von: Organisator am 23.07.2021 08:59 ---Was wäre denn aus deiner Sicht richtig, bzw. worauf stützt sich deine Annahme, dass die DRV hier eine falsche Auskunft gegeben hat?

--- End quote ---

Soweit ich mich schlau machen konnte, hat die DRV richtige Auskunft gegeben.
Allerdings empfinde ich diese Regelung in diesem Fall höchst ungerecht.

Ich hätte damit gerechnet, dass wenn mein Dienstherr mich in Ruhestand versetzt, vorgezogen oder nicht,
und Ruhegehalt zahlt, sich die DRV dieser Entscheidung anschließt und zum gleichen Zeitpunkt Rente zahlt.

--- End quote ---
Ich kann verstehen, dass das ärgerlich für dich ist,
aber das ist wirklich höchst befremdlich, dass du von der Rentenversicherung verlangst, dass diese dir Geld auszahlen, nach anderen Regularien wie es für alle anderen Rentenversicherten gilt, nur weil du freiwillig früher in Pension gehst?
Warum sollten für Dich da andere Regeln gelten?

Gustl:
Zwar nicht Teil der Frage, aber da es gerne vergessen wird:
Im Falle des Bezugs der Mindestversorgung erfolgt beim Zusammentreffen mit einer Rente grundsätzlich unter Berücksichtigung des tatsächlich erdienten Ruhegehalts eine Minderung der ersteren. Folglich wirken sich die gesetzlichen Renteansprüche überhaupt erst dann positiv aus, wenn sie die Differenz von erdientem Ruhegehalt und Mindestversorgung übersteigen. Je nachdem also, wie hoch die gesetzliche Rente ausfällt, wäre also der zunächst alleinige Bezug der Mindestversorgung möglicherweise zu verschmerzen. Allerdings scheint es beim Fragesteller um Rentenansprüche in nicht unerheblicher Höhe zu gehen, insofern wäre das natürlich schon ärgerlich.

Funker:
Ärgerlich, weil die DRV nicht der Entscheidung des Dienstherrn folgt und eine Rente erst bei Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen gewährt wie bei allen anderen Rentenversicherten auch, die zufällig keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch haben?

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