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Besuch des Angestellten Lehrgangs II als Teilzeitkraft; Stundenaufstockung
mj23:
Hallo zusammen,
zum folgenden Sachverhalt würde ich euch gerne um eure Erfahrungen und Meinungen bitten:
Der Arbeitgeber bietet jährlich für die Mitarbeiter die Teilnahme am A2 an. Zunächst wird den Mitarbeitern die Teilnahme angeboten, die unter Nr. 7 Abs. 3 Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD VKA fallen. Sind noch Plätze über werden diese über ein Auswahlverfahren an Interessierte vergeben.
Der Lehrgang kann entweder in der "Vollzeit"- oder der "Teilzeit"- besucht werden. Bei der "Vollzeit"-Variante ist der Präsenzunterricht Mo-Fr vormittags. Die Teilnehmer werden vom Arbeitgeber für die Dauer des gesamten Lehrgangs vollständig von ihrer Arbeit freigestellt. Die "Teilzeit"-Variante findet nur Fr/Sa dafür über einen längeren Zeitraum statt. Diese Teilnehmer werden entsprechend nur Freitags von ihrer Arbeit freigestellt.
Nun wurde Coronabedingt im letzten Jahr kein "Teilzeit"-Lehrgang angeboten.
Einige Mitarbeiterinnen, die unter die o. g. Regelung der Entgeltordnung fallen, entschieden sich zur Teilnahme Lehrgang in der "Vollzeit-Variante".
Sie wurden vollständig freigestellt für die Zeit. Es handelt sich jedoch um Teilzeitkräfte mit knapp über 20std/Woche.
Beim Besuch wurde der Unmut sehr groß, da andere Teilnehmer den Lehrgang mit der Bezahlung einer Vollzeitstelle besuchen und der Lehrgang ja auch in Vollzeit sei. Die anderen hatten aber natürlich auch normale Vollzeitverträge beim Arbeitgeber.
Es wurde sich immer weiter auf verschiedenen Ebenen bis zur Gleichstellungsbeauftragten über die unfaire Ungleichbehandlung beschwert. Auch mit Argumenten wie: Trotz Kinderbetreuungsproblemen in der Coronazeit werde der Lehrgang besucht und dann bekommt man noch weniger Entgeld als die Kinderlosen.
Am Ende knickte der Arbeitgeber ein und rechnete aus, wie viele Stunden tatsächlich vor Ort anfallen: Unterricht vormittags zzgl. Nachbearbeitung/Hausaufgaben. Er kam am ca. 33 Std./Woche. Den Mitarbeiterinnen wurde dann nachträglich -also nach Ende des Lehrgangs in 2021- ein Arbeitsvertrag über die befristete Stundenerhöhung für die Lehrgangszeit angeboten, den sie auch unterzeichneten.
- Bisher ging ich davon aus, dass für die Teilnahme am A2 eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber gewährt wird. Also die Bezahlung entsprechend des bestehenden Vertrages erfolgt und der Lehrgang selbst keine Arbeitsleistung ist. Dass man daher auch nicht die Zeit dort messen kann, um ein höheres Entgelt zu fordern.
- Wendet man die "tatsächliche-Stunden"-Variante an, müsste man ja eigentlich die Vollzeitkräfte für die Zeit in den Stunden reduzieren oder ggf. nachmittags wieder arbeiten lassen.
- Man hat auch weiterhin eine von einigen gefühlte Ungleichbehandlung, weil immer noch die Eingruppierungen der Teilnehmer unterschiedlich sind bzw. die Entgelte mit Zulage.
Wie wird das bei euch gehandhabt? Gabs schon einmal einen solchen Fall? Wie würdet ihr damit umgehen?
Danke für eure Rückmeldungen!
Spid:
Das hängt doch von den Vereinbarungen ab, die AN und AG oder auch die Betriebsparteien dazu geschlossen haben. Der AG kann auch - außer in NRW und RLP, wo landesbezirkliche Regelungen gelten - den Besuch des Lehrgangs anbieten, ohne weitere Kosten - einschließlich der Lehrgangskosten - zu bezahlen, sondern indem er einfach nur freistellt.
mj23:
Danke für die Antwort.
Nur zum Verständnis drei Nachfragen:
Also reicht es in Niedersachsen aus, dass man nur für den Besuch freistellt und alle anderen Kosten der Mitarbeiter im Zweifel selbst tragen muss, um die Pflicht aus der Entgeltordnung zu erfüllen .
Alles andere (Stundenaufstockung, Trennungsgeld, Lehrgangsgebühr etc.) liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er es vereinbart?
Es bleibt dann aber bei meinem Standpunkt, dass es sich beim Besuch des A2 grundsätzlich um eine Freistellung handelt und nicht um Arbeitsleistung die in Zeit gemessen werden kann?
Eine weitere ergänzende Frage:
Liegen irgendwo Erfahrungen in Sachen Gleichberechtigung -bzw. wenn es nach der Gleichstellungsbeauftragten geht Gleichstellung- beim Umgang mit der ungleichen Behandlung von Teilzeitkräften und Vollzeitkräften beim Besuch des A2 oder anderer längerer Lehrgänge vor?
Spid:
Die Pflicht des AG erschöpft sich darin, Gelegenheit zum Besuch des Lehrgangs und zur Ablegung der Prüfung zu geben. Dem wird er regelmäßig gerecht, indem er entsprechend von der Arbeitsleistung freistellt - prinzipiell nicht enmal unter Fortzahlung der Bezüge. Er kann aber auch (weitere) Kosten übernehmen. Dies zu vereinbaren, ist Aufgabe der Betriebs- oder Arebitsvertragsparteien. Grundsätzlich wird es sich beim Besuch des LG um eine entsprechende Freistellung handeln. Es wäre aber auch möglich, das anderszu gestalten.
Welche ungleiche Behandlung?
mj23:
Danke!
--- Zitat von: Spid am 26.07.2021 09:48 ---[...]
Welche ungleiche Behandlung?
--- End quote ---
Vielleicht besser formuliert mit der gefühlten Ungleichbehandlung einiger Betroffener, dass manche während des Besuches des Lehrgangs weiterhin ein Vollzeitgehalt erhalten, einige Teilzeitkräfte für "die selbe Tätigkeit im Lehrgang" hingegen nur ein Teilzeitgehalt erhalten.
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