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Eingruppierung TVL nach Bachelor + Promotion (ohne Master)

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ms123:
Hallo zusammen,

ich habe einen Hochschulabschluss einer ausländischen Universität, der in Deutschland als gleichwertig zu einem Bachelor anerkannt ist. Im Anschluss habe ich, ebenfalls im Ausland, ein Promotionsstudium abgeschlossen, das in Deutschland als gleichwertig zu einem Doktorgrad anerkannt ist.

Nach einer Bewerbung auf eine E13 Stelle, wurde mir von der Personalabteilung mitgeteilt, dass nur eine Eingruppierung in E12 möglich sei, mit der Begründung, dass der Doktorgrad nach TVL nicht relevant sei. Da ich keinen Masterabschluss vorweisen kann, werde ich dann gemäß meines Bachelorabschluss in E12 eingruppiert.

Ist dieses Vorgehen so korrekt? Warum kann der Doktorgrad nach dem TVL nicht als mindestens gleichwertig zu einem Masterabschluss anerkannt werden? Wo finde ich geeignete Referenzen als Nachweis?

Falls mir hier jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar.

WasDennNun:
Die Frage ist ob du ein wissenschaftliches Hochschulstudium hast.
Es ist durchaus denkbar, dass dein Promotionsstudium als ein solches anzuerkennen wäre.
Die Tröten von der Personalabteilung haben zwar Recht, dass ein Doktorgrad per se nicht relevant ist nach TV-L.
Aber sie haben evtl. auch unrecht, denn es ist durchaus denkbar, dass man dir den Status "sonstiger Beschäftigter" durch die Promotionsurkunde anzuerkennen hat.

thesisko:
Da kann man nur die Standardantwort geben, dass sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehenden übertragenden Tätigkeit richtet.
Wenn du dich auf eine Aktensortierstelle bewirbst, dann hat ein Doktortitel null Einfluss auf deine Eingruppierung.

McOldie:
hier ist eine Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen heranzuziehen:
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Also ggf. bei der zuständigen Behörde im Bundesland einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen.

WasDennNun:

--- Zitat von: thesisko am 26.07.2021 17:16 ---Da kann man nur die Standardantwort geben, dass sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehenden übertragenden Tätigkeit richtet.
Wenn du dich auf eine Aktensortierstelle bewirbst, dann hat ein Doktortitel null Einfluss auf deine Eingruppierung.

--- End quote ---
Du hast den Sachverhalt nicht die Bohne verstanden, oder?

Auszuübenden Tätigkeit:
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Dumpfbackige Personaler: Da muss Master dran stehen, sonst keine wissenschaftlicher Hochschulbildung!

Ich behaupte mal, dass jemand der Promotionsstudium abgeschlossen hat und promoviert ist, höchstwahrscheinlich einen der beiden obigen obigen Merkmale erfüllt und somit in der EG13 eingruppiert ist.

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