Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung TVL nach Bachelor + Promotion (ohne Master)
WasDennNun:
--- Zitat von: McOldie am 26.07.2021 17:31 ---Also ggf. bei der zuständigen Behörde im Bundesland einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen.
--- End quote ---
Und im Zweifel eine Eingruppierungsfeststellungsklage bzgl. des "sonstigen Beschäftigten" anstreben.
thesisko:
--- Zitat von: WasDennNun am 26.07.2021 17:33 ---
--- Zitat von: thesisko am 26.07.2021 17:16 ---Da kann man nur die Standardantwort geben, dass sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehenden übertragenden Tätigkeit richtet.
Wenn du dich auf eine Aktensortierstelle bewirbst, dann hat ein Doktortitel null Einfluss auf deine Eingruppierung.
--- End quote ---
Du hast den Sachverhalt nicht die Bohne verstanden, oder?
Auszuübenden Tätigkeit:
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Dumpfbackige Personaler: Da muss Master dran stehen, sonst keine wissenschaftlicher Hochschulbildung!
Ich behaupte mal, dass jemand der Promotionsstudium abgeschlossen hat und promoviert ist, höchstwahrscheinlich einen der beiden obigen obigen Merkmale erfüllt und somit in der EG13 eingruppiert ist.
--- End quote ---
Da fehlen ein paar Informationen. Wenn der AG eine Stelle ausschreibt und diese selber mit E13 bewertet, dann bewertet er doch die Tätigkeiten dieser Stelle mit E13.
Ich habe die Recht, dass die Aussage: Die Tätigkeiten dieser Stelle bewerten wir normalerweise mit E13, bei ihnen aber nur mit E12. Das ist doch Quatschkram.
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 26.07.2021 17:33 ---Ich behaupte mal, dass jemand der Promotionsstudium abgeschlossen hat und promoviert ist, höchstwahrscheinlich einen der beiden obigen obigen Merkmale erfüllt und somit in der EG13 eingruppiert ist.
--- End quote ---
Wann eine Promotion einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichsteht, ist tariflich geregelt. Auch der Umfang und die Qualität der Erfahrungen, die es für den sonstigen Beschäftigten braucht, ist gut ausgeurteilt.
Spid:
--- Zitat von: thesisko am 26.07.2021 18:05 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 26.07.2021 17:33 ---
--- Zitat von: thesisko am 26.07.2021 17:16 ---Da kann man nur die Standardantwort geben, dass sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehenden übertragenden Tätigkeit richtet.
Wenn du dich auf eine Aktensortierstelle bewirbst, dann hat ein Doktortitel null Einfluss auf deine Eingruppierung.
--- End quote ---
Du hast den Sachverhalt nicht die Bohne verstanden, oder?
Auszuübenden Tätigkeit:
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Dumpfbackige Personaler: Da muss Master dran stehen, sonst keine wissenschaftlicher Hochschulbildung!
Ich behaupte mal, dass jemand der Promotionsstudium abgeschlossen hat und promoviert ist, höchstwahrscheinlich einen der beiden obigen obigen Merkmale erfüllt und somit in der EG13 eingruppiert ist.
--- End quote ---
Da fehlen ein paar Informationen. Wenn der AG eine Stelle ausschreibt und diese selber mit E13 bewertet, dann bewertet er doch die Tätigkeiten dieser Stelle mit E13.
Ich habe die Recht, dass die Aussage: Die Tätigkeiten dieser Stelle bewerten wir normalerweise mit E13, bei ihnen aber nur mit E12. Das ist doch Quatschkram.
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Nein, da fehlen keine Informationen. Dir fehlt nur hinreichende Kenntnis der tariflichen Regelungen.
thesisko:
Ok, die glaube ich das. Man lernt ja auch gerne dazu.
Auch wenn ich es verwirrend finde, da die Eingruppierung normalerweise nichts mit irgendwelchen Abschlüssen zu tun. Jedenfalls nicht unmittelbar.
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