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[Allg] RIESTERRENTE - FEHLENDE EINWILLIGUNG ZUR DATENÜBERMITTUNG AN ZFA

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CK7985:
Hallo,

ich habe folgendes Problem (Riestervertrag seit 2005):

Im Rahmen eines Dienstherrnwechsels im Jahr 2017 habe ich es leider versäumt, gegenüber der Besoldungsstelle die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die ZfA zu erteilen (die Norm war mir nicht wirklich bekannt).

Gemäß § 10a EStG können Beamte jährlich 2100 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.

Bis Ende 2019 war die Rechtsnorm noch deutlich arbeitnehmerfreundlicher, was die Fristen betrifft.

Die Besoldungsstelle sagte mir, dass diese Einwilligung nur für 2021 und die Folgejahre erteilt werden kann.

Nun teilte die ZfA dem Finanzamt sicher mit, dass keine Daten vorliegen, damit der Mindesbeitrag und die Zulagenhöhe für 2019 nicht berechnet werden können und dem entsprechend strich das FA alle Riesterbeiträge als Vorsorgeaufwendungen und erließ nun einen Rückforderungsbescheid obwohl ich tatsächlich Riesterbeiträge gezahlt habe und dem Grunde nach zulagenberechtigt bin.

Seht Ihr irgend eine Möglichkeit, Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid zu erheben?
Die Rechtslage scheint bedauerlicherweise recht eindeutig zu sein.

Viele Grüße

sapere aude:
Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansosten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

Karsten:

--- Zitat von: sapere aude am 29.07.2021 20:51 ---Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansonsten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

--- End quote ---

Dies hätte das Finanzamt eigentlich automatisch berücksichtigen müssen, wenn der Fragesteller verheiratet ist. Wurde hier ggf. eine getrennte Veranlagung trotz Ehe gewählt?

CK7985:

--- Zitat von: Karsten am 30.07.2021 15:16 ---
--- Zitat von: sapere aude am 29.07.2021 20:51 ---Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansonsten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

--- End quote ---

Dies hätte das Finanzamt eigentlich automatisch berücksichtigen müssen, wenn der Fragesteller verheiratet ist. Wurde hier ggf. eine getrennte Veranlagung trotz Ehe gewählt?

--- End quote ---

Einerseits das und zum anderen hat meine Frau einen eigenen Riestervertrag, ist also selbst zulagenberechtigt und erhält in unserem Fall die Kinderzulage.

sapere aude:
Wenn Deine Frau unmittelbarzulagenberechtigt ist, dann bist Du ohne Einwilligung mittelbarzulagenberechtigt.
So könntest Du für die Einzahlung wenigstens die Zulage retten, vgl. BFH X R 20/14.

Wie viele Kinder habt Ihr denn? Bei mehren Kindern ist der Sonderausgabenabzug in der Regel nicht höher als die Zulagen, so dass sich der Riesterbeitrag nicht zusätzlich steuermindernd auswirkt. Dies gilt natürlich nur im Fall der Zusammenveranlagung. 

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