Samstagszulage Arbeiter/Angestellte

Begonnen von volandovoy, 04.08.2021 12:39

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volandovoy

Hallo Freunde,

nach tvöd-k § 8 Abs. 1 f:

(1) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
(2) für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschichtund Schichtarbeit – 20 v.H.

Für eine Intensivpfleger der Entgeltgruppe P9 gilt tvöd-k § 8 Abs. 1 f (1) oder tvöd-k § 8 Abs. 1 f (2)?

Vielen Dank für die Hilfe und LG!

Spid

Pflegepersonal sind Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVÖD.

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