Autor Thema: [HE] Zulage nach § 48 HBESG  (Read 1465 times)

Adlerträger

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[HE] Zulage nach § 48 HBESG
« am: 04.08.2021 13:41 »
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Zulage nach § 48 HBESG (für die Wahrnehmung eines höheren Amtes).

Die grundsätzliche Aufbauorganisation der betreffenden Behörde kennt nur die Amtsleitungen und dann Fachgebietsleitungen, eine Stellvertretung der Amtsleitung ist nicht vorgesehen und auch im Stellenplan nicht enthalten.

Nun nehme ich (gD) seit 1,5 Jahren die stellvertretende Amtsleitung bei dauerhafter Leitungsvakanz wahr. Auch gibt es ein Schreiben der Behördenleitung, in dem mir förmlich die stellvertretende Amtsleitung übertragen wurde mit dem Hinweis, dass mir stellvertretend die Aufgaben der Leitung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften obliegen. Die Stelle der Amtsleitung ist hD.

Wenn ich § 48 HBESG richtig deute, müsste ich doch Anspruch auf eine Zulage im Sinne des § 48 HBESG haben, bzw. wird die Zulage gewährt.
Der Dienstherr lässt meine Anfrage bisher unbeantwortet, daher würde ich mich über einen Austausch / Erfahrungen freuen.

Danke
« Last Edit: 05.08.2021 01:32 von Admin2 »

Hustensaft

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Antw:Zulage nach § 48 HBESG
« Antwort #1 am: 04.08.2021 14:24 »
Bitte nicht den letzten Halbsatz des Absatz 1 vergessen: "wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen"

Lassen wir mal die haushaltsrechtliche Frage offen, sehe ich hier schon das laufbahnrechtliche Problem: Du betonst, dass die Stelle der Amtsleitung dem höheren Dienst angehört, woraus ich schlussfolgere, dass Du im gehobenen Dienst angesiedelt bist - damit lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da die Anforderungen für eine Laufbahn im hD von Dir nicht erfüllt werden. Richtig schwierig bis spannend wird es erst, wenn Du in A13gD beheimatet und alt genug bist, so dass Du den "Altersaufstieg" machen könntest, weil man dann nach einer gewissen Zeit (mindestens 12 Monate) auf den Gedanken kommen könnte, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein könnten - ist jetzt aber ein bisschen viel Spekulatius.

Adlerträger

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Antw:Zulage nach § 48 HBESG
« Antwort #2 am: 04.08.2021 15:36 »
Ein wenig hatte ich das schon befürchtet. Damit hat der Gesetzgeber sich ja ein ordentliches Hintertürchen aufgelassen. Denn zeitgleich gäbe es ja bei der "endgültigen" Besetzung der Stelle mit meiner Person keine rechtliche Norm, die den Unterschied von A 12 - A 14 ausgleicht. Dann heißt es abwarten und hoffen, dass die "Durchbeförderung" klappt.

Dann greift aber auch der  § 48 HBESG nicht mehr, da es keine vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgabe ist.

Naja, ich lasse die Antwort des Dienstherrn erstmal auf mich zukommen.

Danke auf jeden Fall, auch wenn ich gern was anderes gehört hätte :-)