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Höhergruppierung von E9a (Stufe 3) in E10

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Minchen:
Hallo

Maßgeblich ist die Tätigkeit die du tatsächlich ausübst und wie diese zu bewerten ist.

Sowohl die EG 9a-c als auch die EG 10  haben keine bestimmte Ausbildung als Voraussetzung (keine Hochschule).

Ob du jetzt aber wirklich alle Tätigkeiten eines ingenieur  die gefordert wären ausüben kannst, ist an der Stelle fraglich.
Daher wäre eine Abstufungen eventuell schon vorzunehmen.
Eine 9A für diesen Bereich ist aber zu wenig... es gibt so gut wie keine Leute in dem Bereich. Wir bezahlen fast allen Leuten im Hoch-und Tiefbau eine arbeitsmarktzulage weil sonst keiner mehr anfängt.  Ich würde da mal nochmal nachhaken und ne Prüfung der eingruppierung fordern.
Wen ein Chef das auch so sieht soll der doch mal in Aktion treten. Ist schließlich seine Aufgabe als AL.
Gehen tut viel.... wenn man will


Spid:
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Im entsprechenden Tätigkeitsmerkmal der E10 ist die Voraussetzung in der Person „Ingenieur“. Dafür ist ein Hochschulstudium erforderlich.

superbraz:
auf deutsch:
Was in deiner Stellenbeschreibung steht, ist wichtig - danach wirst du bezahlt.
Wenn du tatsächlich aber mit dem Finger in der Nase bohrst, hat das keine Auswirkungen auf die Eingruppierung.

Peter240396:
Hallo Zusammen,

ich hätte noch eine Frage:

Was kann man tun wenn das Personalamt meine Tätigkeitsdarstellung bzw. Stellenbeschreibung der Aufgaben die mir übertragen wurden nicht herausgibt.

Bekomme keine Antwort auf Mails bzw. persönlich wird immer gesagt, dass man diese erst suchen muss.

Vielen Dank vorab.

Gruß Peter

Spid:
Wie kommt denn der AG seiner Pflicht nach §2 NachwG nach?

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