Eine Höhergruppierung aus der E9b/4 erfolgte in E10/3, eine Ausgleichszulage, die nach der PE zu Abschnitt 3 TVÜ-L fortzuzahlen ist, wird durch die Höhergruppierung nicht berührt, der Garantiebetrag entfällt und bleibt ansonsten unberücksichtigt.
TB in der IT waren (und sind!) nicht als Techniker eingruppiert. So die Beschäftigung in einer Einrichtung bestand, die der beschränkten Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale entgegenstand, wurde angesichts einer Tariflücke eine Vergütung vereinbart. So die beschränkte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale zum Tragen kam, war - sofern es sich um eine Besserstellung handelte - eine übertarifliche Vergütung vereinbart. Beides berührte die tarifliche Eingruppierung nicht. Seit dem 01.01.21 erfolgte jedenfalls die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der IT.