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Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Organisator:
Während der Bewährungszeit verbleibt man nicht im gegenwärtigen Statusamt, sondern im bisherigen beamtenrechtlichen Status. Dies ist so zu interpretieren, dass die Laufbahn unverändert bleibt und auch z.B. der Status als Beamter auf Lebenszeit.
Eine Beförderung von A 10 nach A 11 (und später nach A 12 und A13g) ist demzufolge möglich.
Und ja, die Beförderung erfolgt direkt nach A 13, egal wie viel niedriger das aktuelle Statusamt ist.
Günther Gyoza:
"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?
M.E. ist doch auch der Sinn des §24 BLV völlig verfehlt, wenn man auf der einen Seite die Laufbahn für qualifizierte Beamte öffnet aber sie dann mit einem Beförderungsverbot innerhalb der Laufbahn, in der sie bis zum Wechsel in den H-Dienst verbleiben, abstraft. Konkurrierende Kolleginnen und Kollegen im G-Dienst würden bei weniger Eignung, Leistung und Befähigung, bei Beförderungen an einem vorbeiziehen. Das kann eigentlich bei Schaffung des §24 BLV vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen sein. In meinem Fall ist zudem eine finanzielle Einbuße von >10K zu erwarten.
2strong:
Ein Beförderungsverbot sehe ich darin auch nicht, allerdings ist mir lediglich ein Ressort bekannt, dass während der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Beförderungen ausspricht. Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.
Verbeiß Dich darin nicht. In drei Jahren kannst Du darüber schmunzeln.
Organisator:
--- Zitat von: Günther Gyoza am 12.08.2021 14:21 ---"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?
--- End quote ---
Statusamt ist eine mir nicht bekannte Wortschöpfung, die vermutlich vom Begriff "Statusrechtliches Amt" herrührt.
Das statusrechtliche Amt ist das Amt, welches Dir mit der Ernennungsurkunde übertragen wurde (Oberinspektor). Das abstrakt-funktionelle Amt ist die Tätigkeit, die dir vom Dienstherrn übertragen wurde (z.B. Sachbearbeiter Personal).
Der "beamtenrechtliche Status" wird in der BLV nicht weiter definiert, hier würde ich einfach mal in der Personalabteilung fragen, wie die dort auf ihre Einschätzung kommen. Alternativ mal ein wenig in die Literatur schauen :)
Organisator:
--- Zitat von: 2strong am 12.08.2021 16:01 ---Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.
--- End quote ---
Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))
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