Hallo Community.
Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?
Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.
In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)
Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E. erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.
Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?
Vielen Dank und beste Grüße