Ablauf Raubernennung

Begonnen von Kassiopeia91, 19.08.2021 21:05

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Hain

Zitat von: Spid in 28.08.2021 09:52
Die Ausführungen lassen natürlich tief blicken und zeigen deutlich das Verkennen der Natur des besonderen gegenseitigen Treueverhältnisses wie auch eine grundsätzliche charakterliche Nichteignung. Da hat der Dienstherr wohl bei der Personalauswahl versagt.

Dem stimme ich vollständig zu!

Kassiopeia91

Zitat von: Hain in 30.08.2021 09:42
Zitat von: Spid in 28.08.2021 09:52
Die Ausführungen lassen natürlich tief blicken und zeigen deutlich das Verkennen der Natur des besonderen gegenseitigen Treueverhältnisses wie auch eine grundsätzliche charakterliche Nichteignung. Da hat der Dienstherr wohl bei der Personalauswahl versagt.

Dem stimme ich vollständig zu!

Tief blicken lässt, wenn man einer unbekannte Person eine charakterliche Eignung aufgrund eines Forumseintags abspricht. Nur weil sich diese beruflich verbessern will. Typisch deutsche Neidkultur und Stammtischparolen, die hier aber niemanden interessieren.

Kassiopeia91

Zitat von: 2strong in 28.08.2021 10:06
Beschluss vom 27.04.2021 - BVerwG 2 VR 3.21 ;)

Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.

Spid

Der Forumseintrag genügt völlig für meine diesbezügliche Meinungsbildung und wird durch die neuerlichen Vorbringungen nur noch weiter unterstrichen. Davon ab hat niemand mit A-Besoldung irgendwas beeindruckendes erreicht, als daß Neid auch nur infrage käme.

2strong

Zitat von: Kassiopeia91 in 02.09.2021 22:32
Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.
Das Urteil ist durchaus einschlägig. Es legt dar, dass es - entgegen Deines Rechtsempfindens - keinen Anspruch auf Abordnung bzw. Versetzung gibt. Die Möglichkeit einer Ernennung durch einen anderen Dienstherrn und die damit Verbundene Entlassung per Gesetz aus einem bestehenden Beamtenverhältnis wurde ja zuvor bereits aufgezeigt.

yamato

Zitat von: Kassiopeia91 in 02.09.2021 22:27

Tief blicken lässt, wenn man einer unbekannte Person eine charakterliche Eignung aufgrund eines Forumseintags abspricht. Nur weil sich diese beruflich verbessern will. Typisch deutsche Neidkultur und Stammtischparolen, die hier aber niemanden interessieren.

GAnz Unrecht haben die Kollegen ja nicht. Das Beamtenverhältnis ist nun mal kein normales Arbeitsverhältnis.
Allerdings muss auch der Dienstherr seinen Teil dieses Verhältnisses erfüllen. Dazu gehört, als wahrscheinlich wichtigstes die amtsangemessene Besoldung. Folgt man dem BVerfG wurde diese in den letzten Jahren eklatant verletzt bzw. nicht erreicht, auch nach dem BVerfG-Urteil hat der Dienstherr noch nichts veranlasst den Beschluss in einem geänderten Besoldungsgesetz zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund muss man Verständnis haben wenn jemand versucht seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern

Kassiopeia91

Zitat von: 2strong in 02.09.2021 22:49
Zitat von: Kassiopeia91 in 02.09.2021 22:32
Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.
Das Urteil ist durchaus einschlägig. Es legt dar, dass es - entgegen Deines Rechtsempfindens - keinen Anspruch auf Abordnung bzw. Versetzung gibt. Die Möglichkeit einer Ernennung durch einen anderen Dienstherrn und die damit Verbundene Entlassung per Gesetz aus einem bestehenden Beamtenverhältnis wurde ja zuvor bereits aufgezeigt.

Nein, es ist nicht einschlägig, auch wenn du hartnäckig das Gegenteil behauptest.

Kassiopeia91

Zitat von: yamato in 03.09.2021 06:39
Zitat von: Kassiopeia91 in 02.09.2021 22:27

Vor diesem Hintergrund muss man Verständnis haben wenn jemand versucht seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern

Danke

Spid

Zitat von: Kassiopeia91 in 03.09.2021 21:15
Zitat von: 2strong in 02.09.2021 22:49
Zitat von: Kassiopeia91 in 02.09.2021 22:32
Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.
Das Urteil ist durchaus einschlägig. Es legt dar, dass es - entgegen Deines Rechtsempfindens - keinen Anspruch auf Abordnung bzw. Versetzung gibt. Die Möglichkeit einer Ernennung durch einen anderen Dienstherrn und die damit Verbundene Entlassung per Gesetz aus einem bestehenden Beamtenverhältnis wurde ja zuvor bereits aufgezeigt.

Nein, es ist nicht einschlägig, auch wenn du hartnäckig das Gegenteil behauptest.

Also kommt zur charakterlichen Nichteignung auch noch Unvermögen hinzu. Da stellt man sich wirklich die Frage, warum der derzeitige Dienstherr sich einer Versetzung in den Weg stellt.

2strong

Zitat von: Kassiopeia91 in 03.09.2021 21:15
Nein, es ist nicht einschlägig, auch wenn du hartnäckig das Gegenteil behauptest.
Doch, natürlich ist es das. Du begreift es schlicht nicht. In diesem Sinne: Viel Erfolg, auch beruflich.