Autor Thema: Verringerung Wochenarbeitszeit - Auswirkung auf Teilzeitverträge  (Read 3540 times)

timiditas

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Ab 01.01.2022 reduziert sich entsprechend des letzten Tarifabschlusses die Wochenarbeitszeit Vollzeit auf 39,5 h, zum 01.01.2023 auf 39 h. Wirkt dies auch unmittelbar auf bestehende Teilzeitregelungen?

Konkretes Beispiel: Im Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist eine befristete Verringerung derzeit wörtlich formuliert "Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden." Die Personalabteilung möchte dies dahingehend deuten, dass in 2022 automatisch 33,57 h und in 2023 33,15 h als Arbeitszeit gelten. Hintergrund ist, dass die reduzierten Vollzeitäquivalente zur Schaffung/Aufstockung anderer Stellen verwendet wurden und dann nicht mehr vollständig zur Verfügung stehen würden. Neuere Teilzeitvereinbarungen werden jetzt in unserem Haus bereits anders formuliert (xx % der wöchentlichen Arbeitszeit). Könnte der Arbeitnehmer hier trotzdem auf den 34 h entsprechend Vertrag beharren?

Spid

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Ja. Die Änderung der Arbeitszeit VZB wirkt bei einer vereinbarten Stundenzahl lediglich auf das Entgelt.

Lars73

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Wenn das alles ist was da steht, bleibt es bei den 34h. Wenn da weiteres steht kann das Ergebnis ein anderes sein.

timiditas

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Im Änderungsvertrag steht nur von wann bis wann und die Wochenstunden und dass die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages Bestand haben.
Im eigentlichen Arbeitsvertrag steht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 h, allerdings auch die Gültigkeit des TVÖD VKA in der jeweils aktuellen Fassung. Hier argumentiert die Personalabteilung, dass der Vollzeitbeschäftigte schließlich auch nicht auf den 40 h beharren kann (und dann mehr Geld bekommt).
« Last Edit: 20.08.2021 07:38 von timiditas »

Saggse

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Im eigentlichen Arbeitsvertrag steht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 h, allerdings auch die Gültigkeit des TVÖD VKA in der jeweils aktuellen Fassung. Hier argumentiert die Personalabteilung, dass der Vollzeitbeschäftigte schließlich auch nicht auf den 40 h beharren kann (und dann mehr Geld bekommt).
Die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist im Tarifvertrag geregelt - die eines Teilzeitbeschäftigten durch eine davon abweichende Zusatzvereinbarung. Wenn hier eine konkrete Stundenzahl vereinbart wurde, bleibt diese selbstverständlich bestehen. Beim Vollzeitbeschäftigen gibt es so eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit im Regelfall nicht und mithin auch nichts, worauf dieser "beharren" könnte.

Spid

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Wen interessieren "Argumente" - es handelt sich eigentlich nur um unbeachtliche Vorbringungen - irgendwelcher Erfüllungsgehilfen des AG? Vereinbart ist eine bestimmte Anzahl an Wochenstunden, nicht ein Anteil der WAZ VZB. Hätte der AG einen Anteil vereinbaren wollen, hätte er das tun müssen. Das hat er aber nicht, sondern er hat mit dem AN eine Vereinbarung über eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden geschlossen. Ob ihm das nunmehr Probleme bereitet, ist sein sein Problem. Sofern der AG nicht im vereinbarten Umfang beschäftigt, bietet man seine Arbeitsleistung schriftlich an und er gerät in Annahmeverzug. Alternativ kann man auch seinen Anspruch auf Beschäftigung gegen den AG durchsetzen. Zahlt der AG nicht das zustehende Entgelt, rückt eine Lohnklage dies schnell wieder gerade.

timiditas

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Wen interessieren "Argumente" ...

Da bin ich ja Deiner Meinung, war mir aber nicht ganz sicher, ob es eine Protokollnotiz o.ä. im Tarifvertrag gibt, die das abweichend darstellt. Da die Personalabteilung derzeit auf die Beschäftigten mit "alten" Teilzeitvereinbarungen einzeln zugeht, vermute ich, dass es den Erfüllungsgehilfen des AG durchaus bewusst ist und die Argumente nur hilfsweise hervorgeholt werden, um den einen oder anderen Beschäftigten zur Zustimmung zu bewegen...

Aber ich hätte da doch noch eine Frage hinsichtlich des ursprünglichen Arbeitsvertrages: Hier steht in § 1 "... wird als Vollzeitbeschäftigter beschäftigt... Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden." Im § 2 steht dann, dass der TVÖD VKA in der jeweils durchgeschriebenen Fassung gilt. Ein Vollzeitbeschäftigung würde im tariflichen Sinn ja nächstes Jahr nicht mehr 40 Stunden entsprechen. Gelten dann auch die 40 Stunden als vereinbart?

Spid

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Nein. Die Formulierung ist nur deklaratorischer Natur.

timiditas

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