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Verringerung Wochenarbeitszeit - Auswirkung auf Teilzeitverträge
timiditas:
Ab 01.01.2022 reduziert sich entsprechend des letzten Tarifabschlusses die Wochenarbeitszeit Vollzeit auf 39,5 h, zum 01.01.2023 auf 39 h. Wirkt dies auch unmittelbar auf bestehende Teilzeitregelungen?
Konkretes Beispiel: Im Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist eine befristete Verringerung derzeit wörtlich formuliert "Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden." Die Personalabteilung möchte dies dahingehend deuten, dass in 2022 automatisch 33,57 h und in 2023 33,15 h als Arbeitszeit gelten. Hintergrund ist, dass die reduzierten Vollzeitäquivalente zur Schaffung/Aufstockung anderer Stellen verwendet wurden und dann nicht mehr vollständig zur Verfügung stehen würden. Neuere Teilzeitvereinbarungen werden jetzt in unserem Haus bereits anders formuliert (xx % der wöchentlichen Arbeitszeit). Könnte der Arbeitnehmer hier trotzdem auf den 34 h entsprechend Vertrag beharren?
Spid:
Ja. Die Änderung der Arbeitszeit VZB wirkt bei einer vereinbarten Stundenzahl lediglich auf das Entgelt.
Lars73:
Wenn das alles ist was da steht, bleibt es bei den 34h. Wenn da weiteres steht kann das Ergebnis ein anderes sein.
timiditas:
Im Änderungsvertrag steht nur von wann bis wann und die Wochenstunden und dass die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages Bestand haben.
Im eigentlichen Arbeitsvertrag steht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 h, allerdings auch die Gültigkeit des TVÖD VKA in der jeweils aktuellen Fassung. Hier argumentiert die Personalabteilung, dass der Vollzeitbeschäftigte schließlich auch nicht auf den 40 h beharren kann (und dann mehr Geld bekommt).
Saggse:
--- Zitat von: timiditas am 20.08.2021 07:31 ---Im eigentlichen Arbeitsvertrag steht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 h, allerdings auch die Gültigkeit des TVÖD VKA in der jeweils aktuellen Fassung. Hier argumentiert die Personalabteilung, dass der Vollzeitbeschäftigte schließlich auch nicht auf den 40 h beharren kann (und dann mehr Geld bekommt).
--- End quote ---
Die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist im Tarifvertrag geregelt - die eines Teilzeitbeschäftigten durch eine davon abweichende Zusatzvereinbarung. Wenn hier eine konkrete Stundenzahl vereinbart wurde, bleibt diese selbstverständlich bestehen. Beim Vollzeitbeschäftigen gibt es so eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit im Regelfall nicht und mithin auch nichts, worauf dieser "beharren" könnte.
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