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Zulagenwegfall bei Höhergruppierung

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MTAF:
Ich bin seit 01.06.2012 in der Entgeltgruppe E 9b eingruppiert. Mittlerweile in die Stufe 4 aufgestiegen und erhalte eine Zulage nach §16 Abs. 5 zur E 9b Stufe 5.

Tabellenentgelt E9b Stufe 4     3831,78 €
Zulage §16                             346,32 €

Mein Bruttoverdienst beträgt somit 4178,10 €. Nun bekomme ich zum 01.09.2021 eine Erweiterung meines Tätigkeitsbereiches, welche mit einer Höhergruppierung in die E 10 Stufe 3 verbunden ist.

Wie verhält es sich mit der Zulage nach §16? Habe ich somit einen monatlichen Entgeltverlust sowie einen Verlust bei der Jahressonderzahlung?

Vielen Dank für eure Antworten.

Spid:
Ob die jederzeit widerrufliche Zulage fortgezahlt wird, hängt davon ab, ob der AG das will.

MTAF:
Wo steht das, dass die Zulage nicht wegfallen muss bei einer Höhergruppierung?

Spid:
Wo steht, sie müsse wegfallen?

MTAF:
Die Zulage ist bezogen auf die Entgeltgruppe als Stufenvorweggewährung. Bei einem Entgeltgruppenwechsel ist es ja logisch, dass Sie wegfallen wird, da Sie sich ja auf die Entgeltgruppe bezieht, in der man ja bei einer Höhergruppierung nicht mehr eingruppiert ist. Das würde bedeuten, dass ich durch die Höhergruppierung ein Entgeltverlust von ca. 70,- € brutto sowie bei der JSZ haben würde.

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