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Verpflichtung Mehrarbeit/Überstunden

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Stefl:
Nehmen wir einmal an, ein AN beantragt Tz im Umfang von 39 Wochenstunden (Ost, daher Tz) aufgr. des §9a. Im AV hat er schon vor Jahren möglicher Mehrarbeit und Überstunden zugestimmt. Aufgrund der organisatorischen Unfähigkeit des Sachgebietes leisten die Beschäftigten dieses Bereiches seit jeher Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen und setzen diese auf Grundlage einer Gleitzeitvereinbarung rechtmäßig im Laufe des Jahres ab.

Das Ansinnen des Antragstellers war, zukünftig nur noch 39 Wochenstunden zu arbeiten und keine Sekunde mehr. Er hat verloren, meine ich. Oder?

Organisator:
Laut Sachverhalt arbeitet der AN im Durchschnitt 39 Stunden pro Woche. Und keine Sekunde mehr. Ich verstehe daher das Anliegen nicht.

Stefl:

--- Zitat von: Organisator am 31.08.2021 10:26 ---Laut Sachverhalt arbeitet der AN im Durchschnitt 39 Stunden pro Woche. Und keine Sekunde mehr. Ich verstehe daher das Anliegen nicht.

--- End quote ---

Der AG möchte, dass er mehr oder weniger vereinzelt mehr als 39 Std. arbeitet und die "Plusstunden" dann irgendwann absetzt. Kann er das unter den o. g. Voraussetzungen verlangen?

Trix:
39 Stunden arbeiten, dann nach Hause gehen. Was der Arbeitgeber möchte ist vollkommen belanglos. Wenn der AG Überstunden anordnet, sieht es anders aus.

Stefl:

--- Zitat von: Trix am 31.08.2021 10:37 ---39 Stunden arbeiten, dann nach Hause gehen. Was der Arbeitgeber möchte ist vollkommen belanglos. Wenn der AG Überstunden anordnet, sieht es anders aus.

--- End quote ---

Der AN hat sich zur Mehrarbeit verpflichtet. Außerdem werden alle Bestimmungen bez. Ausgleichszeitraum eingehalten. Meiner Meinung nach, kann niemand, egal ob Vollzeit- oder Teilzeit in dieser Konstellation, "dann nach Hause gehen", ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen.
Der Grund für die zusätzlichen Arbeitsstunden liegt 1. in einem Organisationsdefizit und 2. an Öffnungszeiten der Einrichtung.

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