Ich habe dazu etwas gefunden:
Anscheinend gleicht die Autobahn GmbH den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und normalen Nettogehalt aus:
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§ 22 
Entgelt im Krankheitsfall 
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung 
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs 
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20 
Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben 
Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch 
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG. 
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: 
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob 
fahrlässig herbeigeführt wurde. 
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für 
die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist 
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme 
der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die 
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und 
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei 
Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend 
§ 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen. 
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) 
 a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und 
 b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche 
 seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 
 
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die 
im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den 
Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare 
Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen 
Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absätzen 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten 
Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens 
der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und 
sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten 
insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des 
Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung 
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei 
denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids 
schuldhaft verspätet mitgeteilt.