Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[NI] Regelbeurteilung

(1/2) > >>

Nordlicht888:
Hallo liebe Gemeinde :-)

Folgender Fall:

Beamter - Niedersächsischer Justizvollzug

Seit 04.01.2021 BAL
Keine Probezeitverkürzung.
Hat zum Ende seiner Probezeit die Anlassbeurteilung bekommen - Also Dezember 2020 - das genaue Datum kann ich leider nicht genau sagen.

Jetzt die Frage:

Hätte er zum Stichtag 01.04.2021 seine erste Regelbeurteilung erhalten müssen ?

Ich bin der Meinung NEIN.

Begründung und Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
AV d. MJ v. 4. 3. 2019 (2400 – 301.45)*
– Nds. Rpfl. S. 171 –
VORIS 31400

2. Regelbeurteilung:  Eine Regelbeurteilung setzt einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten voraus.


Der Beurteilungszeitraum beginnt meines Erachtens nach erst ab dem Beginn der Verbeamtung auf Lebzeit, da er vorher die Anlassbeurteilung zum Ende seiner Probezeit bekommen hat.

Da er sich zum Stichtag 01.04.2021 noch keine sechs Monate im Beurteilungszeitraum befand - keine Erstellung. Somit ist er erst zum nächsten Regelbeurteilungszeitraum zu beurteilen.

Sehe ich das falsch ? Ich denke nicht.... lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren.

Bin dankbar für eure Meinungen etc.

Besten Gruß

Das Nordlicht
 

HansGeorg:
Bei mir war es ähnlich. DIe Beurteilung hätte auf Antrag zurückgenomen werden können. Allerdings ist die Frag eob du dir damit einen Gefallen tust, da die Erstbeurteilung immer schlecht ausfällt, egal ob jetzt oder in 3 Jahren dann. Also überleg ob du diese mitnimmst, dann hast du es hinter dir.

Max Bommel:
Ohne in dem Bereich besondere Fachkenntnis zu besitzen würde ich sagen, dass bei der Regelbeurteilung jeder Beamte, der im Dienst war, eine Beurteilung erhält. Unabhängig davon, wann zuvor eine Anlassbeurteilung erstellt wurde. Es mag da aber auch unterschiedliche Regelungen geben, da sich ja auch die Beurteilungszeiträume unterscheiden.

2strong:
Beurteilungsrichtlinien mit den in Rede stehenden Klauseln (Mindestverwendung sechs Monate) sind mir ebenfalls bekannt. Zu beachten ist, dass damit kein Ausschluss aus einer auf dieser Beurteilungsrunde basierenden Beförderungsauswahl verbunden ist. Für Zwecke der Beförderungsauswahl wäre die letzte dienstliche Beurteilung, sofern hinreichend aktuell, heranzuziehen.

Nordlicht888:
Eine Beförderung ist eh erst ein Jahr nach Beendigung der Probezeit möglich.

Darum geht es auch nicht.

Hier stellt sich einzig und allein die Frage, ob der Kollege eine Regelbeurteilung hätte bekommen müssen, oder nicht.

Laut meinen Ausführungen denke ich, dass er keine bekommen dürfte (wie ich bereits erwähnt habe).

Aber vielleicht gibt es ja hier kompetente Leute, die es genau wissen :-)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version