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[NI] Regelbeurteilung

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Seppel84:
Es stellt sich ehr die Frage, warum sollte er eine bekommen ?

Ist aber wieder Landesrecht und man müsste mal ins Beamtengesetz bei euch gucken.

Ich bin von Ernennung BaPr und A6 bis BaL und A8 in 2,5 Jahren durchgerutscht und hatte jeweils nur Anlassbeurteilungen zum BaL, A7 und A8.
Jetzt mit Wechsel auf die A9 - Stelle, andere Behörde, habe ich mir eine Regelbeurteilung geholt und wurde jetzt wieder nach 6 Monaten durch eine Anlassbeurteilung zu A9 beurteilt. Tja, dann bin ich durch mit dem Thema und habe noch 29 Jahre vor mir, aber keine Perspektiven mehr. :)

Grundlegend in Hamburg alle 5 Jahre Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen kann man immer mit Grund abfordern.

Nordlicht888:
WOW !

Einen solchen Beförderungsdurchlauf gibt es wohl nur 1x in der guten BRD !

Da kann man dann auch mal zu Recht klagen, dass es keine Perspektiven mehr gibt (weiß gar nicht, wann ich aufhören soll den Kopf zu schütteln)  ???

Meine Frage wurde bislang aber leider leider nicht beantwortet.... schade :-(

Pukki:
Der Beurteilungszeitraum für eine Regelbeurteilung wird von einer Anlassbeurteilung nicht tangiert. Genau unter dem zitierten Satz hinsichtlich der 6 Monate steht folgendes :

 Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträge erstellt worden, werden diese einbezogen; der Beurteilungszeitraum wird dadurch nicht verkürzt.

Wo ist denn nun das Problem?

Nordlicht888:
Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen... bla bla...

Nein ! Sind sie nicht !

Der vorangegangende Beurteilungszeitraum .... ist das Ende der Probezeit.

Ab da... zählt die Verbeamtung auf Lebzeit... und diese ist nun mal nicht mit 6 Monaten zu bezeichnen...

Pukki:
Anlassbeurteilungen sind nach der von dir angegebenen RGL unter anderem:

(...) b) vor Ablauf der regelmäßigen und ggf. einer verkürzten oder einer verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit (...)

Also Anlassbeurteilung. Der Beurteilungszeitraum war laut ebendieser RGL 01.04.2018 bis 31.03.2021 bzw. der Zeitraum, während dessen der Beamte in diesem Zeitraum im Dienst gewesen ist, unabhängig von Probezeit oder nicht.

Von der Beurteilung ausgenommen sind lediglich Beamtinnen und Beamte, die zum Stichtag noch in der Probezeit sind (Ziff. 2.3 Buchst. a)). Das ist der Beamte im geschilderten Sachverhalt aber nicht, und dementsprechend fällt er auch unter die Regeln der Regelbeurteilung, deren Zeitraum doch klar und deutlich definiert ist.

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