Die geschilderte Verteilung der Arbeitszeit ist rechtswidrig, da so für die Sonntagsarbeit kein Ersatzruhetag anfällt. Aus ihr resultiert ein Urlaubsanspruch von 39 Tagen. Rechnerisch ergibt sich eine regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 87 Stunden. Maßgeblich ist aber die vereinbarte Wochenarbeitszeit.