TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, sie werden nicht vom AG eingruppiert. Über einen Antrag auf Höhergruppierung kommt dem AG keine Entscheidung zu, er wirkt unmittelbar. Ministerielle Erlasse sind tariflich unbeachtlich. Wenn die TVP bei den Gruppenleitern ein Unterstellungskriterium hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan - haben sie aber nicht. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage löst derartige Probleme.
Die Tarifunterworfenen müssen auch ohne Rückgriff auf ihre Koalitionen den Regelungsgehalt erkennen können, weshalb der Interpretation der Koalitionen keiner Bedeutung oder gar Wert zukommt. Sie hätten ja formulieren können, was sie formulieren wollten - und können die Formulierung ja einvernehmlich ändern, wenn sie sich mißverstanden fühlen.