Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Tarifverhandlungen, betrifft Bayern zum Thema Arbeitsvorgang

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Spid:
Du bist mutmaßlich der Auffassung, die Rechtsmeinung des AG oder gar die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe hätte etwas mit der Eingruppierung zu tun. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind TB - wie ausgeführt - entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, und zwar stets zutreffend und unmittelbar durch die tariflichen Regelungen.

Okidoki:
Guten Morgen,
Ja das gebe ich zu, ich scheine da Verständnisprobleme zu haben. Deshalb hatte ich gehofft, dass mir hier jemand sagen kann, wie der Antrag formuliert werden muss, damit er die Ansprüche sichert. Sorry Spid wenn ich mit meiner Unwissenheit schon nerve.

Ich verstehe das so: Die tariflichen Regelungen wurden ja mit den Urteilen anscheinend angefochten und laut den zwei positiven Urteilen sind wir nicht richtig eingruppiert. Wenn Verdi uns diesen Antrag so formuliert hat - und die sind ja hoffentlich in der Materie Experten - dann verstehe ich nicht, warum er nicht „richtig“ formuliert ist bzw. nicht erforderlich ist (auch wegen der Ausschlussfrist). Uns wurde ja sogar bestätigt, dass wir uns unsere Ansprüche gesichert haben (damals war die jetzige Situation wegen Tarifverhandlungen ja nicht bekannt) Und meiner laienhaften Meinung nach weiß doch der AG was ich will, wenn ich in die Gruppe 9 möchte, weil ich bisher falsch eingruppiert oder wie immer man das nennt bin. Dann gilt die Entgelttabelle und da möchte ich eben die Bezüge der 9 statt der 6. Ist dies nicht offensichtlich oder wie hier geschrieben kann der AG dann die Schuld nicht erkennen und berechnen? Beim Blick in die Tabelle weiß der AG konkret, welches Entgelt er dann zu zahlen hat. Oder gehts hier nur um die Stufe? Aufgrund meines Alters bin ich in Gruppe 6 bereits in der höchsten Stufe. Ob ich dann bei der 9 auch gleich in die Stufe 6 käme weiß ich ebenso nicht, da ich mich eben nicht auskenne. Ich dachte da werden dann automatisch die Bestimmungen angewandt, wann man in welcher Stufe ist. Wenn wir da jetzt selbst rumrrechnen fürchte ich, wieder einen Fehler beim Antrag zu machen. Man könnte vielleicht noch die Bezügestelle fragen.

Habe ich es richtig verstanden, dass ein richtig formulierter Antrag ausreichen würden, wenn der noch bis 30.09. gestellt wird? Mir ist klar, dass mir hier keiner eine Sicherheit geben kann, aber vielleicht habt Ihr Tipps, wie wir Beschäftigten nun vorgehen könnten. Die Zeit drängt ja leider.

Einen schönen Sonntag noch!

Spid:
Mit den beiden Eingruppierungsfeststellungsklagen, die im Sinne der Kläger entschieden wurden, wurde mitnichten die tarifliche Regelung angegriffen. Vielmehr waren sie darauf gerichtet festzustellen, welche Eingruppierung sich aufgrund der tariflichen Regelungen ergibt, um die irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren.

Die Prämisse, Verdi habe eine Expertise jenseits davon, Steineschmeißerfahrten nach Hamburg zu organisieren, ist grundfalsch, wie sich im Sachverhalt ja mal wieder eindrucksvoll gezeigt hat.

Es gibt im Sachverhalt keinen Antrag, der zu stellen wäre - es sei denn ein Feststellungsantrag an das zuständige ArbG, wenn man selbst Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollte. Du hast ja auch vorher keinen Antrag gestellt, sondern - leider unzureichend - Deine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen versucht. Aufgrund der unzureichenden Geltendmachung sind alle Ansprüche, die vor den letzten 6 Zahltagen lagen, bereits untergegangen. Um weiteren Schaden abzuwenden, wäre eine neuerliche Geltendmachung, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, vor dem Ende dieses Monats angezeigt.

Spid:
Die Geltendmachung muß eine Geltendmachung sein. Eine Feststellungsklage würde man üblicherweise mit einer Leistungsklage verbinden, was der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gleichkommt. Du hast doch selbst weiter oben Deine - unzureichende - Geltendmachung zitiert.

Jürgen173:
Hallo Okidoki,
ich war bis zu meiner Rente selber TB auf einer Service-Einheit bei einem Gericht, alledings in NRW. Ich habe selbst Klage erhoben und in der I. und II. Instanz gewonnen. Mein Verfahren ist jetzt beim BAG anhängig und wurde wegen der Verfassungsbeschwerden bis Ende 2022 ausgesetzt. Das BAG rechnet wohl bis Ende 2022 mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden.
Meiner Meinung nach mangelt der Muster-Antrag von Verdi, den Sie anscheinend gestellt haben, daran, dass Sie Ihre Ansprüche nur im Rahmen der Ausschlussfrist (von 6 Monaten) geltend gemacht haben. Das ist zwar korrekt in bezug auf die Leistungsansprüche, allerdings gilt dies nicht für die Feststellung der Eingruppierung. Dass Sie geltend machen, schon seit vielen Jahren in der E9 bzw. E9a und bereits vorher in Vb BAT eingruppiert gewesen zu sein, ist relevant für die Stufenberechnung. Außerdem haben Sie anscheinend keinen Leistungsantrag gestellt, auf deutsch: keine Zahlungen verlangt.
Bei der Stufenzuordnung ist zu sehen, dass nach dem TV-L in der Fassung bis Ende 2018 für SE-Mitarbeiter die Stufen 5 und 6 der damaligen (kleinen) E 9 ausgeschlossen waren. Sie können also für die Zeit bis Ende 2018 lediglich die E 9 Sufe 4 geltend machen. Am 1.1.2019 wurden alle Beschäftigten der E9 Stufe 4 in die neue E 9a Stufe 5 überführt. Ab wann Ihnen ggfs. die E 9a Stufe 6 zusteht, müsste noch genauer geprüft werden.
Unterstellt, dass Sie Ihre Ansprüche trotz allem ordnungsgemäß geltend gemacht haben wofür die Eingangsbestätigung spricht - sollten Sie beachten, dass auch die geltend gemachten Ansprüche nach dem BGB nach 3 Jahren (zum Jahresende) verjähren. In NRW hat der Justizminister auf die Einrede der Verjährung (bis zunächst Ende 2022) verzichtet. Falls es in Bayern keine ähnliche Regelung gibt, müssten Sie bis Ende des Jahres Klage erheben, um alle Ansprüche zu sichern.

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