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Tarifverhandlungen, betrifft Bayern zum Thema Arbeitsvorgang

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Okidoki:
Vielen lieben Dank, mit Ihren Worten verstehe ich es gut!

Spid:
Es müssen lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, weder Entgeltgruppe noch Stufe sind solche. Der TE muß zwar die Stufe nennen, deren Entgelt er begehrt, die Stufe selbst muß - und kann auch nicht - geltend gemacht werden. Die Überleitung aus der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erfolgte aus Stufe in Stufe 5 oder 6, je nach Verweildauer in Stufe 4. Zutreffend ist allerdings, daß die Mustergeltendmachung von Verdi erwartungsgemäß ungenügend ist.

Bastel:

--- Zitat von: Fragmon am 24.09.2021 13:50 ---Die Entgelttabellen wurde gekündigt. Um die Drohung des AG zu verwirklichen müssten die AG den § 12 aufkündigen. Die Probleme die dabei entstehen hat SPID bereits an anderer Stelle genannt.

--- End quote ---

Und trotzdem werden sich die Hohlköpfe von Verdi für die "Verteidigung" des Arbeitsvorganges feiern lassen...

Okidoki:
Ich habe mich jetzt drei Tage mit dem Hauptpersonalrat rumgeschlagen und komme auf keinen grünen Zweig. Auch mit einer Justiziarin von Verdi habe ich telefoniert.

Eine Dame meinte, ich solle klagen, um sicher zu sein. Die Justitiarin ist 100 % überzeugt, eine Klage nützt nicht mehr als der Antrag. Der Antrag sei richtig gestellt, da der AG mit der Eingruppierung auch weiß, welches Entgelt ich haben möchte. Verdi gewährt mir keinen Rechtschutz, obwohl ich zahlendes Mitglied bin, weil sie nicht entgegen der Vereinbarung handeln können. Ich soll auf eigene Faust ohne Rechtsberatung Klage erheben bzw. eben den Anwalt selber zahlen. Da die Vereinbarung noch bis Ende des Jahres läuft, könne man auch erst dann noch klagen, falls sich bis dahin nichts ergibt. Der 30.09. sei nicht relevant für mich, sondern die Änderung des § 12 und das weiß man noch nicht, wann dies kommt. Meine Kolleginnen wollen jetzt so kurzfristig keine Klage machen, da wir viel zu wenig informiert sind.

Einen Text wie die Klage aussehen müsste, habe ich aber nun. Würdet Ihr dem so zustimmen?

Es wird festgestellt, dass der Freistaat Bayern verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Februar 2018 (?) bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Begründung wird nachgereicht.

Geschriebene Anmerkung: Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus dem Zeitpunkt Deiner Geltendmachung mit 6 Monaten Rückwirkung. Das Verfahren wird vom Arbeitsgericht wahrscheinlich ohnehin ruhend gestellt, bis über den Ausgang der Verfassungbeschwerde entschieden ist.

Wie lange hätte ich Zeit für die Begründung?

Bzw. nochmal die blöde Frage, ob ein Antrag beim OLG mit demselben Text auch genügen würde (da es hier öfter heißt Geltendmachung reicht), wenn ich das überhaupt richtig verstanden habe. Bin schon total verwirrt mit all den verschiedenen Meinungen und Ausdrücken.

Danke jedenfalls recht herzlich!

Spid:
Eine "Justiziarin", die der Auffassung ist, im Sachverhalt käme ein Antrag vor, ist vermutlich auch nur das kümmerliche Geld wert, das Verdi zahlt. Eine Änderung des §12 hat nicht stattgefunden - und eine zukünftige Änderung wirkt auch nur für die Zukunft, mithin also nicht auf bisherige Ansprüche.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Entgeltgruppe bzw. in Deinem Fall mutmaßlich noch Vergütungsgruppe (und Stufe) sollte sich auf den Zeitpunkt des Beginns der maßgeblichen Tätigkeit, solange sie unverändert auszuüben ist, richten, in etwa: es wird beantragt festzustellen, daß die Klägerin seit dem
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y1
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y2....
eingruppiert war,
am 01.11.2006 in Entgeltgruppe X1 Stufe Y3 übergeleitet worden ist,
am 01.01.2012 in Entgeltgruppe X1 Stufe Y4 übergeleitet worden ist und
am 01.01.2019 in Entgeltgruppe X2 Stufe Y5 übergeleitet worden ist.

Sollte zwischenzeitlich eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit eingetreten sein, müssen wir das ggfs. neu fassen. Hintergrund ist, daß auch schon im BAT ein Arbeitsvorgang ein Arbeitsvorgang war und der Irrtum des Ag sich bereits seinerzeit gezeitigt hat.

Der Leistungsantrag ist kann sich an den Text von Verdi anlehnen, es fehlt aber die Bestimmtheit hinsichtlich der Stufe, die dringend zu ergänzen wäre.

Beide Anträge kann man im Gütetermin kurz mündlich begründen und danach rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin die ausführliche Begründung schriftlich einreichen.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind Arbeitsrechtssachen, wie ein OLG da ins Spiel kommen sollte, erschließt sich nicht. So es seine Zuständigkeit sieht, wäre das entsprechend zu rügen.

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