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Schädliche Unterbrechung und Stufenzuordnung
Nordsee:
Hallo liebes Forum,
auch ich bin seit langer Zeit stille Mitlesende und wende mich nun mit einer Frage an euch.
Es geht um eine schädliche Unterbrechung nach TV-L und der Stufenzuordnung. Mein Fall:
Ich war bis 30.06.21 an der Uni X befristet beschäftigt, EG 7 TV-L, Stufe 3. Die Stelle wurde nicht verlängert und ich habe mich auf neue Stellen an der Uni X beworben. Jetzt bin ich dort wieder befristet beschäftigt, aber in einer höheren EG 9a eingruppiert. Da das Personaldezernat 2 Monate für die Einstellung brauchte, erfolgte diese leider nicht im unmittelbaren Anschluss, sondern als Neueinstellung. Soweit so gut.
Nun wurde ich gefragt, ob ich nicht Interesse an einer unbefristeten Stelle hätte, EG 7 TV-L, man würde sich über eine Bewerbung freuen. Bewerbungsfrist läuft noch. Meine Bedenken:
Die Auswahlverfahren und der Einstellungsprozess dauern hier sehr lange. Eine Einstellung könnte eventuell erst zum 01.01.22 oder später erfolgen. Dann lägen zwischen der früheren Beschäftigung nach EG 7 TV-L und der neuen Beschäftigung nach EG 7 TV-L aber sechs Monate oder länger.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei einer Unterbrechung der Tätigkeit in EG 7 TV-L von sechs Monaten eine schädliche Unterbrechung vorliegt, die sich negativ auf meine Stufenzuordnung auswirkt und ich (zurück) in Stufe 2 eingestuft werden würde? Eine Einstellung müsste demnach VOR dem 01.01.22 erfolgen, um den Stufenverlust zu verhindern, ungeachtet der Tatsache, dass ich in der Zwischenzeit in einer höheren EG eingruppiert wurde?
Ich hoffe, die Sachverhaltsschilderung ist konsistent.
Vielen Dank im Voraus.
Nordsee
Spid:
Wann endet denn das derzeitige befristete Arbeitsverhältnis?
Nordsee:
--- Zitat von: Spid am 26.09.2021 12:45 ---Wann endet denn das derzeitige befristete Arbeitsverhältnis?
--- End quote ---
Hallo Spid.
Das derzeitige befristete Arbeitsverhältnis endet 2026.
Spid:
Dann wäre es ohnehin keine Einstellung, es wäre eine Herabgruppierung. Die Stufenzuordnung richtet sich nach §17 Abs. 4 Satz 5 TV-L.
Nordsee:
--- Zitat von: Spid am 26.09.2021 13:40 ---Dann wäre es ohnehin keine Einstellung, es wäre eine Herabgruppierung. Die Stufenzuordnung richtet sich nach §17 Abs. 4 Satz 5 TV-L.
--- End quote ---
Ah! Mein Denkfehler! Vielen Dank!
Dem voraus geht §17 Abs. 4 Satz 4 TV-L wonach "bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe [...] die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen [ist]"
Ich bin jetzt eingruppiert in EG 9a TV-L, Stufe 1. Daraus schließe ich, dass ich nicht zurück in EG 7 TV-L, Stufe 3 komme. So oder so ist mit einem Verlust der Stufenzuordnung zu rechnen, korrekt?
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