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Schädliche Unterbrechung und Stufenzuordnung

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Spid:
§17 Abs. 4 Satz 4 lautet: „Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung“ und ist im Sachverhalt nicht relevant. §17 Abs. 4 Satz 5 lautet: „Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.“ Das wäre Stufe 1.

Nordsee:
Danke für den Hinweis, ich habe falsch zitiert. Ebenso Danke für die Erläuterung, dann weiß ich jetzt sicher, wie der Sachverhalt ist.

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