Das Beamtenstatusgesetz sagt dazu:
§22 (2)
Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
Ich würde das so lesen, dass zumindest bei einem anderen Dienstherren eine Verbeamtung auf Widerruf möglich ist ohne den Status auf Lebenszeit zu verlieren. Ob es beim gleichen Dienstherren geht weiß ich allerdings auch nicht. Im Landesrecht hab ich auch keine gegenteilige Regelung dazu gefunden.