Nehmen wir an, Du kündigst heute zum Ablauf des 31.12.2021, könntest aber frühestens zum 31.03.2022 kündigen. Der AG erhebt am 23.11.2021 Kündigungsschutzklage, es kommt zum Gütetermin am 28.12.2021. Der AG kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der AN seine vertraglichen Pflichten erfüllen wird - und er im Gütetermin wieder auf den Boden der Rechtsordnung zurückfindet. Das ist nicht der Fall. Am 03.01., 04.01. und 05.01.2022 fallen dadurch Termine für Anmeldungen aus, erst danach kann der AG durch Personalverschiebung kompensieren. Am 29.03.2022 stellt das ArbG fest, daß die Kündigung unrechtmäßig war. Zwichenzeitlich wurde der AG auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hat diesen geleistet. Er kann nunmehr den AG dafür in Anspruch nehmen.