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Tarifverhandlungen und die Inflation

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JesuisSVA:
Du kannst ja gerne darlegen, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Ich bin gespannt.

Matti101:
....Sprachmittlertätigkeiten sind nicht Gegenstand meiner Stellenbeschreibung und meines Arbeitsvertrages, ebenso nicht eingruppierungsrelevant. Sollte der Arbeitgeber zukünftig Sprachmittlertätigkeiten von mir verlangen, werde ich dies auf Honorarbasis anbieten.

Und was will der Arbeitgeber bei Weigerung tun? Bei dem wenigen Personal, was noch da ist, macht sich kein Arbeitgeber mit einem Direktionsrecht unbeliebt und vergrault damit seine Mitarbeiter. Du solltest Deine Philosophie mal etwas lebensnah und an den Gegebenheiten der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ausrichten.... ansonsten wird das hier nur wieder Komik  ;D ;D ;D

JesuisSVA:
Wenn die Tätigkeitsänderung nicht eingruppierungsrelevant ist, ist sie regelmäßig durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Ich warte immer noch auf eine Darlegung, warum das dem Arbeitgeber entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BAG nicht erlaubt sein sollte. Also?

Matti101:
...Sprachmittlertätigkeiten sind nicht eingruppierungsrelevant in Bezug auf meine Eingruppierung. In meiner Entgeltgruppe muss ich keine Sprachmittlertätigkeiten erbringen.

JesuisSVA:
Das macht lediglich deutlich, dass Du absolut keine Ahnung hast, was eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist oder nicht ist. Und keine Ahnung hast, wo die Grenzen des Direktionsrechtsverlaufen. Und das trotz mehrfachen deutlichen Hinweises.  Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

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