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Tarifverhandlungen und die Inflation

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Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 21.11.2022 19:30 ---Das macht lediglich deutlich, dass Du absolut keine Ahnung hast, was eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist oder nicht ist. Und keine Ahnung hast, wo die Grenzen des Direktionsrechtsverlaufen. Und das trotz mehrfachen deutlichen Hinweises.  Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

--- End quote ---

...dann lege doch mal die "jahrzehntelange Rechtsprechung des BAG" dar. Dann haben hier alle was zu lachen  ;D ;D ;D ;D

JesuisSVA:
Nun, die Masse der Teilnehmer kennt die BAG-Rechtsprechung und macht sich nicht derart lächerlich wie Du. Wenn Du den Urteilen inhaltlich zu folgen in der Lage wärest, könntest Du BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

Und jetzt warte ich immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 21.11.2022 19:45 ---Nun, die Masse der Teilnehmer kennt die BAG-Rechtsprechung und macht sich nicht derart lächerlich wie Du. Wenn Du den Urteilen inhaltlich zu folgen in der Lage wärest, könntest Du BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

Und jetzt warte ich immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

--- End quote ---

...das interessiert niemanden. Der Arbeitgeber wird kein Direktionsrecht ausüben, um sein weniges Personal nicht zu vergraulen. Dir fehlt es an lebensnahen und arbeitsmarktbezogenen Lösungsansätzen. Das ist Dein Problem  ;D ;D ;D

JesuisSVA:
Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Deine neuerlichen Vorbringungen stellen lediglich darauf ab, warum der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen davon absehen sollte. Sie sind also dahingehend irrelevant. Also?

Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 21.11.2022 19:59 ---Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Deine neuerlichen Vorbringungen stellen lediglich darauf ab, warum der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen davon absehen sollte. Sie sind also dahingehend irrelevant. Also?

--- End quote ---

...nur die tatsächlichen Gründe sind für mich relevant und so werde ich meinen Honorarvertrag für Sprachmittlertätigkeiten bekommen. Alles andere interessiert mich nicht.

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