Guten Tag zusammen,
eine Mitarbeiterin hat sich im Bewerbungsverfahren durchgesetzt und soll die Stelle des Vollzugsbeamten im Ordnungsamt besetzen. Ausgeschrieben wurde die Stelle mit einer möglichen Eingruppierung bis zu EG8. Die Person ist seit 2 Jahren im öffentlichen Dienst bei uns beschäftigt, vorher 15 Jahre in der Privatwirtschaft.
Im Rahmen des Abschluss des Verfahrens soll geprüft werden wie die Eingruppierung der Person mit Zusage zu erfolgen hat.
Es ist in den Raum geworfen worden den Vollzugsbeamtenlehrgang (3 Monate) als gleichwertig gegenüber dem ersten Angestelltenlehrgang anzusehen und so die Eingruppierung in EG8 zu begründen.
Auch war angedacht die Ausnahme die mit 31.12.2017 ausgelaufen ist (40 Jahre oder älter) einzubeziehen. Da die Person jedoch erst seit 2019 bei uns beschäftigt ist wird auch die Weiterführung der Altregelung nicht greifen können.
Da die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bei uns gilt, gibt es jedoch lediglich die Möglichkeit zum Besuch des ersten Angestellten Lehrgangs zum erreichen der EG8. Es gibt keine andere, rechtlich begründbare Möglichkeit zur Eingruppierung in EG8. Ist das korrekt?
Edit: Oder anders gefragt - es gibt keine Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungspflicht die im vorliegenden Sachverhalt greift, richtig?