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Betrug? - Arbeitsvorgänge Tätigkeitsdarstellung und -bewertung - Justiz

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WasDennNun:

--- Zitat von: Lo sa am 06.10.2021 12:03 ---Naja, die fehlende Seite ist ja nun einmal die wichtigste gewesen.
Die Einzeltätigkeiten (auch so im Dokument benannt) aus der lfd. Nr. 5 wurden unter 8. bewertet, aber nicht die Arbeitsvorgänge, denn es wurden keine gebildet.
Das Dokument gibt selbst vor, dass die Arbeitsvorgänge von Nr. 7! in Nr. 8 sodann bewertet werden!
Man bewertete aber die Einzeltätigkeiten aus Nr. 5!
--- End quote ---
Und was passiert, wenn der AG die Seite 7 nachliefert (oder mitgeliefert hätte) mit den Arbeitsvorgängen, die alle fehlerhaft mit EGx bewertet wurden und man deswegen auf die fehlerhafte Eingruppierung gekommen ist?
Wäre es dann Betrug?

Doch nur, wenn man nachweisen könnte, dass der AG wusste, dass er (edit) sich fehlerhaft eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bildeteingruppiert. Und bewußt zu niedriges Entgelt auszahlt.
Also Stelle eine Strafanzeige und lasse die Polizei entsprechende Beweissicherung und Analysen durchführen, ob da der AG tatsächlich nicht aus Doofheit,Faulheit, sondern weil er betrügen wollte so gehandelt hat.

Spid:
Der AG gruppiert überhaupt nicht ein. (edit) auch auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmeinung kommt es hinsichtlich des Betrugs nicht an, sondern vielmehr darauf, ob er über die Eingruppierung irrt oder vielmehr täuscht.

Lo sa:
Ja das haben wir nun mittlerweile getan und lassen deshalb nach und nach die Arbeitsgerichte per Urteil über eine "Rechtsmeinung" der Arbeitgeber entscheiden... ;)
Danke und Gruß

Lo sa:
Übrigens gibt es diese Seite nicht, es gab sie auch nie. Auch in übergeordneten Behörden weiß man von nichts! Trotz regelmäßiger Geschäftsprüfungen fiel das natürlich nicht auf, welch ein Wunder. Die Bewertung unter 8. erfolgte ausschließlich aus den Einzeltätigkeiten aus Nr. 5. Dies belegen schon die prozentualen Anteile...
Die seinerzeit handelnde verantwortliche Person ist bereits in Pension...also hat man nur Schulterzucken zu erwarten.
Weiterhin sind in den meisten Bereichen der Justiz überhaupt keine Bewertungen vorhanden. Man kann also davon ausgehen, dass eine Eingruppierung bzw die Rechtsmeinung dazu nur anhand des unzureichenden Stellenplans erfolgte. Man ist aber nicht anhand Stellenplan sondern anhand der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Die Klageflut hat bereits begonnen. Daher die erwünschte Änderung des Arbeitsvorgangs seitens der TdL in den Tarifverhandlungen ab Freitag.

Spid:
Der AG ist zwar aufgrund der durch ihn zu bewirkenden Hauptleistung für die Eingruppierungsmitteilung, also eine Ersteinschätzung der zutreffenden Eingruppierung einschließlich Mitteilungspflicht gegenüber dem AN, zuständig - aber auch das hat nur deklaratorische Bedeutung. AN und AG sind Vertragspartner auf Augenhöhe in einer gewöhnlichen zivilrechtlichen Beziehung.Wie hast Du Dir denn zwanzig Jahre lang Deine Meinung zur Eingruppierung gebildet?

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