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Reisekosten: Dienstreise am Dienstort

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ABCDE:
Folgender Sachverhalt:
3-tägige Dienstreise am Dienstort. Dienststätte/-ort, Geschäftsort und Wohnort liegen in der selben politischen Gemeinde. Es wird täglich morgens vom Wohnort zum Geschäftsort gefahren und abends wieder zurück. Die Entfernung beträgt mehr als 2 km, die Abwesenheit ist jeweils länger als acht Stunden. Es besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld.

Frage:
Welche Reisekosten stehen zu? Steht Tagegeld zu? Stehen Fahrtkosten für jede Fahrt zum Wohnort zum Geschäftsort zu (also zweimal täglich) oder nur für die erste Anreise und die letzte Abreise? Sollte letzteres der Fall sein und Tagegeld nicht zustehen, bitte auch Nennung der Rechtsgrundlage.

Vielen Dank

Prüfer SH:
Moin,

Mehraufwendungen für Verpflegung / Trennungsgeld steht nur dem zu, der vom Betrieb UND vom Wohnsitz abwesend ist. Da es sich um den selben Ort handelt, scheidet das schon mal aus, zumindest wäre das bei mir so.

Statt der sonst üblichen Entfernungspauschale gibt es für Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts Fahrtkosten für die tatsächlichen Kilometer (statt nur für eine Entfernung wie bei der Entfernungspauschale).

Wenn der Arbeitgeber keine Wegstreckenentschädigung erstattet oder einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, könnte man die tatsächlichen Reisekosten entsprechend als Werbungskosten erklären. Ansonsten gilt natürlich, dass die Erstattungen gegenzurechnen sind.

Beste Grüße

Prüfer SH:
Achso: Fundstellen §9 (1) Nr. 4a Einkommensteuergesetz bzw. §9 (4a) S. 2 Einkommensteuergesetz.

ABCDE:

--- Zitat von: Prüfer SH am 06.10.2021 17:03 ---Achso: Fundstellen §9 (1) Nr. 4a Einkommensteuergesetz bzw. §9 (4a) S. 2 Einkommensteuergesetz.

--- End quote ---

Mir geht es um die Reisekosten nach dem BRKG, nicht die Werbungskosten nach § 9 EStG. Im BRKG und der BRKGVwV kann ich nicht erkennen, dass Tagegeld als Ersatz für Mehraufwendungen für Verpflegung nur erhält, wer ein Dienstgeschäft außerhalb des Dienst- und/oder Wohnortes erledigt.

@Prüfer SH: Was heißt "zumindest wäre das bei mir so"? Gilt für dich nicht das Bundesreisekostenrecht?


--- Zitat von: Prüfer SH am 06.10.2021 17:03 ---Statt der sonst üblichen Entfernungspauschale gibt es für Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts Fahrtkosten für die tatsächlichen Kilometer (statt nur für eine Entfernung wie bei der Entfernungspauschale).

--- End quote ---

Heißt das nun für sechs Fahrten oder nur für die erste Anreise und die letzte Abreise?

Prüfer SH:

--- Zitat von: ABCDE am 07.10.2021 16:20 ---
--- Zitat von: Prüfer SH am 06.10.2021 17:03 ---Achso: Fundstellen §9 (1) Nr. 4a Einkommensteuergesetz bzw. §9 (4a) S. 2 Einkommensteuergesetz.

--- End quote ---

Mir geht es um die Reisekosten nach dem BRKG, nicht die Werbungskosten nach § 9 EStG. Im BRKG und der BRKGVwV kann ich nicht erkennen, dass Tagegeld als Ersatz für Mehraufwendungen für Verpflegung nur erhält, wer ein Dienstgeschäft außerhalb des Dienst- und/oder Wohnortes erledigt.

@Prüfer SH: Was heißt "zumindest wäre das bei mir so"? Gilt für dich nicht das Bundesreisekostenrecht?


--- Zitat von: Prüfer SH am 06.10.2021 17:03 ---Statt der sonst üblichen Entfernungspauschale gibt es für Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts Fahrtkosten für die tatsächlichen Kilometer (statt nur für eine Entfernung wie bei der Entfernungspauschale).

--- End quote ---

Heißt das nun für sechs Fahrten oder nur für die erste Anreise und die letzte Abreise?

--- End quote ---

Im §6 BRKG steht ja drin, dass für Gewährung von Tagegeld das Einkommensteuerrecht Anwendung findet. 
Wegstreckenentschädigung gibt es für sämtliche Kilometer (für jeden Tag, für jede Fahrt).
Der Hinweis, dass es bei mir so wäre, erfolgte nur, weil ich weiß, dass andere BL höhere Reisekosten (bspw. 0,35€ je Km) gewähren. Bei Unklarheiten würde ich mich im Zweifel direkt an meine Dienststelle wenden.

Bei mir ist es auch so, dass für jede Dienstreise ein entsprechender Dienstreiseantrag zu stellen ist, unter anderem auch mit der Vorgabe, die entstehenden Reisekosten einzutragen. 

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